OGH 1Ob645/47 (RS0012209)

OGH1Ob645/4718.2.1948

Rechtssatz

Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche Übertragung nicht erfolgt ist. Die Übertragung kann von den Erben unmittelbar verlangt werden.

Normen

ABGB §531
ABGB §1236
GBG §22

1 Ob 645/47OGH18.02.1948

SZ 21/68

6 Ob 15/68OGH06.03.1968

nur: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich<br/>auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege<br/>anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der<br/>überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum<br/>Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche<br/>Übertragung nicht erfolgt ist. (T1) = RZ 1969,32

5 Ob 72/21fOGH30.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19480218_OGH0002_0010OB00645_4700000_001

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