OGH 1Ob787/47 (RS0012094)

OGH1Ob787/4719.11.1947

Rechtssatz

Die konfessorische Klage kann als Feststellungsklage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundes, als Leistungsklage aber gegen jeden Störer gerichtet werden.

Normen

ABGB §523 Ba
ZPO §228 B5

1 Ob 787/47OGH19.11.1947

JBl 1948,62

6 Ob 33/66OGH02.02.1966

EvBl 1966/298 S 388 = SZ 39/21

6 Ob 6/66OGH10.02.1966
5 Ob 111/68OGH24.04.1968
6 Ob 140/68OGH22.05.1968

Auch

6 Ob 541/81OGH02.09.1981

MietSlg 33050

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

Auch; Beisatz: Die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen müssen nicht vorhanden sein. Gegen einen anderen Dienstbarkeitsberechtigten kann die konfessorische Klage nicht als Feststellungsklage erhoben werden. (T1)

6 Ob 36/00pOGH05.10.2000

Auch; Beisatz: Alle Eigentümer des dienenden Grundstückes bilden bei der Servitutsklage eine einheitliche Streitpartei. (T2)

4 Ob 245/00hOGH24.10.2000

Auch

2 Ob 1/14gOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Fruchtnießer (ASFINAG) und Eigentümer (Bund) bilden im Rechtsstreit über die konfessorische Feststellungsklage des Klägers keine notwendige Streitgenossenschaft. (T3); Veröff: SZ 2014/131

8 Ob 111/15dOGH24.05.2016

Beisatz: Die konfessorische Klage kann als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung nur gegen alle Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks erhoben werden, als Leistungsklage hingegen (mit den - wahlweise oder kumulativ gestellten - Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer oder - wenn die Beeinträchtigung nur von diesem ausgeht – gegen einen einzelnen Miteigentümer der dienenden Liegenschaft. (T4)<br/>

3 Ob 116/16dOGH13.07.2016

Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T5)

10 Ob 81/16hOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19471119_OGH0002_0010OB00787_4700000_001