Normen
StGB §288
4 Os 166/37 | OGH | 02.06.1937 |
Veröff: SSt XVII/74 |
10 Os 134/82 | OGH | 16.11.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen Vernehmung vor Gericht; vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter ist nicht erforderlich. (T1) Veröff: EvBl 1983/161 S 604 = SSt 53/75 |
14 Os 72/07f | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rüge legt nicht dar, weshalb fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte. (T2) |
15 Os 80/10v | OGH | 11.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässiges Abwesenheitsverfahren infolge Beschuldigtenvernehmung durch Rechtspraktikanten ohne nachträgliche Bestätigung der Angaben vor vernehmungsbefugter Person. (T3) |
15 Os 139/11x | OGH | 28.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine nichtige Beweisaufnahme, wenn der Angeklagte seine Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Rechtspraktikanten vor einer Richterin aufrecht hielt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19370602_OGH0002_0040OS00166_3700000_001
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