OGH 4Os166/37 (RS0096113)

OGH4Os166/372.6.1937

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung eines von einem Zeugen vor dem Schriftführer des Untersuchungsrichters abgelegten falschen Zeugnisses nach dem § 199 lit a StG ist, dass die Ablegung der Zeugenaussage unter der Kontrolle des Untersuchungsrichters geschehen ist. Dies trifft zu, wenn der Untersuchungsrichter nach erfolgter Protokollierung der Aussage vom Zeugen die ihm vorgehaltenen Angaben als seine Zeugenaussage anerkennen lässt.

Normen

StGB §288

4 Os 166/37OGH02.06.1937

Veröff: SSt XVII/74

10 Os 134/82OGH16.11.1982

Vgl auch; Beisatz: Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen Vernehmung vor Gericht; vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter ist nicht erforderlich. (T1) Veröff: EvBl 1983/161 S 604 = SSt 53/75

14 Os 72/07fOGH28.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rüge legt nicht dar, weshalb fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte. (T2)

15 Os 80/10vOGH11.08.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässiges Abwesenheitsverfahren infolge Beschuldigtenvernehmung durch Rechtspraktikanten ohne nachträgliche Bestätigung der Angaben vor vernehmungsbefugter Person. (T3)

15 Os 139/11xOGH28.03.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Keine nichtige Beweisaufnahme, wenn der Angeklagte seine Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Rechtspraktikanten vor einer Richterin aufrecht hielt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19370602_OGH0002_0040OS00166_3700000_001

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