OGH 1Ob173/35 (RS0080729)

OGH1Ob173/356.3.1935

Rechtssatz

Eine innerhalb der einmonatigen Frist des § 65 Abs 2 VersVG mit dem Beisatz abgegebene Kündigungserklärung, dass die Kündigung von einem bestimmten noch innerhalb dieser Frist gelegenen Tage wirksam sein solle, ist gültig, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht.

Normen

VersVG §8
VersVG §70

1 Ob 173/35OGH06.03.1935

Veröff: SZ 17/46

7 Ob 63/82OGH07.07.1983

Auch; Veröff: VersR 1985,175

7 Ob 2/83OGH01.09.1983

Auch; Veröff: VersR 1984,1208

7 Ob 10/90OGH08.03.1990

Beisatz: Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten. Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367

7 Ob 17/94OGH08.06.1994

Auch; Beis wie T1 nur: Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1994,356

7 Ob 150/98dOGH11.11.1998

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 97/01tOGH17.05.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T3)

7 Ob 151/13aOGH13.11.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19350306_OGH0002_0010OB00173_3500000_001

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