1 Ob 173/35 | OGH | 06.03.1935 |
Veröff: SZ 17/46 |
7 Ob 63/82 | OGH | 07.07.1983 |
Auch; Veröff: VersR 1985,175 |
7 Ob 2/83 | OGH | 01.09.1983 |
Auch; Veröff: VersR 1984,1208 |
7 Ob 10/90 | OGH | 08.03.1990 |
Beisatz: Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten. Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367 |
7 Ob 17/94 | OGH | 08.06.1994 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1994,356 |
7 Ob 150/98d | OGH | 11.11.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 97/01t | OGH | 17.05.2001 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T3) |
7 Ob 151/13a | OGH | 13.11.2013 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19350306_OGH0002_0010OB00173_3500000_001
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