OGH 1Ob907/34 (RS0011102)

OGH1Ob907/344.1.1935

Rechtssatz

Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde das Eigentum. Zur Übertragung des Eigentums an dem Hause ist dagegen die Urkundenhinterlegung erforderlich.

Normen

ABGB §418
ABGB §435

1 Ob 907/34OGH04.01.1935

SZ 17/2

3 Ob 100/70OGH12.08.1970

nur: Zur Übertragung des Eigentums an dem Hause ist dagegen die Urkundenhinterlegung erforderlich. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 22676

3 Ob 532/79OGH13.06.1979

nur T1; Beisatz: Originärer Eigentumserwerb der mit unentgeltlicher Werkleistung eines Geschenkgebers errichteten Badehütte durch die Bauführerin ( Lebensgefährtin des Geschenkgebers ). (T2)

3 Ob 125/84OGH13.02.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Auch wenn das Eigentum am Superädifikat auf den Eigentümer des Grundes übergehen soll, auf dem der Überbau errichtet wurde, gibt es kein automatisches "Zuwachsen". (T3)<br/>Veröff: EvBl 1986/10 S 45 = RdW 1985,368

3 Ob 2277/96sOGH20.11.1996

Auch

5 Ob 36/00fOGH29.02.2000

Auch

5 Ob 278/07dOGH19.02.2008

Vgl aber; Beisatz: Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/26

5 Ob 190/14yOGH18.11.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 35/15fOGH24.03.2015

nur T1; Veröff: SZ 2015/26

Dokumentnummer

JJR_19350104_OGH0002_0010OB00907_3400000_001

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