OGH 5Os763/34 (RS0098962)

OGH5Os763/3410.10.1934

Rechtssatz

Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen.

Normen

StPO §270 Abs3

5 Os 763/34OGH10.10.1934

Veröff: SSt XIV/81

12 Os 122/68OGH12.06.1968
13 Os 140/75OGH28.10.1975

Vgl auch; Beisatz: Zustellung des Berichtigungsbeschlusses 3 Tage nach Zustellung der Urteilsausfertigung, keine neuerliche Zustellung einer berichtigten Ausfertigung veranlasst (siehe Akt). (T1)

13 Os 155/82OGH14.10.1982

Vgl; Beisatz: Wird eine bereits ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde trotz nachfolgender Zustellung einer berichtigten Urteilsfassung durch eine neue Ausführung weder ganz noch teilweise ersetzt, so ist sie in der vorliegenden Fassung einer Erledigung zuzuführen. (T2)

12 Os 86/89OGH31.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Dies im Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter jedoch nur dann, wenn sich die Verbesserung auf die gegen den betreffenden Rechtsmittelwerber ergangene Entscheidung bezieht. (T3) Veröff: RZ 1990/66 S 151

12 Os 105/90OGH27.09.1990

Vgl auch; nur: Von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen. (T4)

15 Os 136/91OGH05.12.1991

nur T4

15 Os 56/96OGH30.05.1996

Vgl auch

11 Os 28/98OGH23.06.1998

Vgl; Beisatz: Eine schon vor Zustellung der - an das mündlich verkündete Urteil - angeglichenen Urteilsausfertigung eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ist beachtlich. (T5)

14 Os 11/06hOGH14.03.2006

Vgl auch

14 Os 119/04OGH12.01.2005

Auch; nur T4

13 Os 12/07zOGH07.03.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (T6); Beisatz: Die Zustellung bloß eines Beschlusses auf Urteilsberichtigung oder Urteilsangleichung löst die Frist schon deshalb nicht aus, weil ein solcher Beschluss angesichts seiner Bekämpfbarkeit über den Inhalt der Urteilsausfertigung keinen endgültigen Aufschluss gibt. (T7)

13 Os 143/09tOGH17.12.2009

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die vierwöchige Ausführungsfrist (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Rechtsmittelwerber eine vollständige Abschrift der endgültigen Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. (T8)

15 Os 91/10mOGH19.01.2011

Auch; Beis wie T6

14 Os 125/19tOGH14.01.2020
28 Ds 2/20pOGH24.08.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19341010_OGH0002_0050OS00763_3400000_001

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