OGH 5Os403/32 (RS0101261)

OGH5Os403/3217.6.1932

Rechtssatz

Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden, sofern sich nicht der Konkursmasseverwalter daran beteiligt hat oder nicht feststeht, dass er eine solche Beteiligung ablehnt.

Normen

StPO §366 C

5 Os 403/32OGH17.06.1932

Veröff: SSt XII/58

13 Os 166/79OGH24.04.1980
10 Os 66/80OGH02.09.1980

Vgl auch; Beisatz: Anerkenntnis des Angeklagten als Gemeinschuldner allein rechtlich wirksam. (T1)

10 Os 71/84OGH08.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Mit dem Erwerb eines gemäß § 61 KO und § 1 Z 7 EO vollstreckbaren Titels (nach Anerkennung einer angemeldeten Schadenersatzforderung durch den Masseverwalter) erlischt jedenfalls die Stellung als Privatbeteiligter und damit die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenzuspruchs. (T2) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung Jelinek)

13 Os 27/84OGH08.11.1984

nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. (T3); Beisatz: Zur Rechtslage vor BGBl 1982/370 (vor 01.01.1983) wie 10 Os 71, 74/84; nunmehr § 60 Abs 2 KO nF. (T4) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77

11 Os 27/07sOGH24.04.2007

Auch; nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden. (T5); Beisatz: Im Strafverfahren ist dem Konkursgläubiger während eines anhängigen Konkursverfahrens zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen, der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Führung eines Prüfungsprozesses nach der KO stellt keine einfache zusätzliche Erhebung im Sinn von § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO dar. Für Ersatzansprüche aus strafbarem Verhalten des Gemeinschuldners im Laufe des Konkursverfahrens (keine Konkursforderungen) ist der „Gemeinschuldnerprozess" grundsätzlich (auch) als Adhäsion zu einem Strafverfahren möglich. Der dabei zu erwirkende Titel richtet sich in diesem Fall gegen den Gemeinschuldner, der allerdings während des Konkursverfahrens nur mit dem konkursfreien Vermögen haftet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Urteils in das konkursfreie Vermögen braucht im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden. (T6)

13 Os 123/08zOGH01.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Während eines anhängigen Konkursverfahrens ist nämlich dem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen (§ 6 Abs 1 KO): Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen (§§ 102-113 KO). Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen (WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 40). Der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen, selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt (WK-StPO § 365 Rz 20 mwN), nach § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19320617_OGH0002_0050OS00403_3200000_001

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