OGH 1Ob1147/31 (RS0034866)

OGH1Ob1147/319.12.1931

Rechtssatz

Die Manifestationsklage nach Art XLII EGZPO hat dann nicht statt, wenn das Vermögen, das der Beklagte angeben soll, dem Kläger bekannt ist, wenn er auch nicht weiß, wo es der Beklagte verborgen hält.

Normen

EGZPO ArtXLII IB

1 Ob 1147/31OGH09.12.1931

Veröff: SZ 13/260

8 Ob 350/62OGH04.12.1962
5 Ob 613/83OGH14.07.1983

Beisatz: Die Klage zur Feststellung des Umfanges eines noch vorhandenen Vermögens kann sehr wohl angebracht werden. (T1)

7 Ob 683/84OGH30.07.1985

Ähnlich; Beisatz: Kennt der Kläger die Nichtaufnahme der strittigen Posten in die gelegte Rechnung, so ist ein Begehren auf (eidliche) Angabe des verheimlichten Vermögens zwecklos. (T2) Veröff: RdW 1986,112

9 ObA 93/92OGH13.05.1992

Auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka)

7 Ob 269/02pOGH15.01.2003

Auch

7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. (T3)

8 ObA 2/17bOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19311209_OGH0002_0010OB01147_3100000_001

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