OGH 4Ob99/31 (RS0024667)

OGH4Ob99/313.3.1931

Rechtssatz

Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. Das Motiv einer Partei allein vermag den von ihr geschlossenen Vertrag nicht zu einem sittenwidrigen zu machen, und zwar nicht einmal dann, wenn es dem anderen Teile bekannt war.

Normen

ABGB §879 BIIk

4 Ob 99/31OGH03.03.1931

Veröff: SZ 13/76

9 Ob 76/09fOGH30.06.2010

Vgl aber; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist. (T1); Bem: Siehe RS0126151. (T2); Veröff: SZ 2010/78

9 ObA 65/11sOGH16.09.2011

Vgl auch

2 Ob 122/11xOGH08.03.2012

Auch; nur: Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19310303_OGH0002_0040OB00099_3100000_001

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