OGH 9Ob76/09f (RS0126151)

OGH9Ob76/09f30.6.2010

Rechtssatz

Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist.

Normen

AV ABGB §879
EVÜ Art7 Abs2

9 Ob 76/09fOGH30.06.2010

Veröff: SZ 2010/78

Dokumentnummer

JJR_20100630_OGH0002_0090OB00076_09F0000_001