OGH 3Ob327/26 (RS0010004)

OGH3Ob327/2611.5.1926

Rechtssatz

Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.

Normen

ABGB §302 A
ABGB §1409 C
ABGB §1409 Ea

3 Ob 327/26OGH11.05.1926

Veröff: SZ 8/150

6 Ob 347/65OGH23.03.1966

Veröff: HS 5034

6 Ob 302/66OGH28.09.1966

Veröff: JBl 1967,206

8 Ob 161/70OGH15.09.1970

nur: Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1971,259

1 Ob 183/71OGH11.11.1971

Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T2)<br/>Veröff: SZ 44/170

1 Ob 557/83OGH10.10.1983

Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439 (Wilhelm)

8 Ob 602/86OGH23.10.1986

Auch; nur T1

9 Ob 254/99iOGH01.12.1999

Gegenteilig; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3) <br/>Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4)

8 Ob 51/01kOGH13.09.2001

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Wertermittlung der Aktiven maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäftes. (T5) <br/>Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T6) <br/>Beis wie T4

4 Ob 209/09bOGH23.02.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T7)<br/>Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T8)

1 Ob 184/13kOGH17.10.2013

Auch; nur T1

8 Ob 29/18zOGH27.04.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19260511_OGH0002_0030OB00327_2600000_001

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