OGH 2Ob912/25 (RS0041929)

OGH2Ob912/254.11.1925

Rechtssatz

Entscheidungsgründe sind kein Gegenstand der Berufung.

Normen

ZPO §461

2 Ob 912/25OGH04.11.1925

Veröff: SZ 7/353

2 Ob 204/77OGH15.12.1977

Vgl; Beisatz: Fehlende Beschwer. (T1)

1 Ob 40/80OGH18.03.1981
4 Ob 1645/95OGH10.10.1995

Auch; Beisatz: Eine Beschwer durch die Begründung wird - außer bei Aufhebungsbeschlüssen - abgelehnt. (T2)

7 Ob 112/97iOGH23.07.1997

Auch; Beis wie T2

2 Ob 71/98zOGH19.03.1998

Beisatz: Bestätigt das Berufungsgericht mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, ist der Kläger insoweit nicht beschwert, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind. (T3)

8 ObA 87/99yOGH26.08.1999

Vgl aber; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T4)

10 ObS 218/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

7 Ob 90/03sOGH07.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Beschwer (also ein Anfechtungsinteresse) kann aus den Entscheidungsgründen allein nicht abgeleitet werden. (T5)

5 Ob 237/04wOGH09.11.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

3 Ob 135/05gOGH27.07.2005
3 Ob 33/07kOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T2

3 Ob 145/09hOGH26.08.2009

Auch; Beisatz: Eine Beschwer durch die Begründung wird nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt. (T6)

16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Auch; Beisatz: Anderes gilt nur in den Fällen der Bekämpfung eines Zwischenurteils, eines Aufhebungsbeschlusses oder einer Entscheidung über eine Rechtsgestaltungsklage nach § 105 ArbVG. (T7); Veröff: SZ 2010/118

9 ObA 23/11iOGH27.04.2011

Beis wie T5; Beis wie T7

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7

8 Ob 108/14mOGH30.10.2014

Auch

3 Ob 138/17sOGH20.09.2017

Auch

7 Ob 86/18zOGH24.05.2018
4 Ob 52/18bOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Alleine aus dem Fehlen einer Begründung für eine dem Rechtsmittelwerber günstige Rechtsansicht ist dieser nicht beschwert. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19251104_OGH0002_0020OB00912_2500000_002