OGH 2Ob296/23 (RS0049427)

OGH2Ob296/233.5.1923

Rechtssatz

Der von der ehelichen Mutter gegen den Vater erhobene Anspruch auf Unterhaltsleistung für das in ihrer Obsorge stehende Kind bildet keinen Grund, für dieses einen Kurator aufzustellen.

Normen

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271

2 Ob 296/23OGH03.05.1923

Veröff: SZ 5/117

7 Ob 61/72OGH19.04.1972

Beisatz: Es ist schon auf Grund der auch der Mutter obliegenden Fürsorgeverpflichtung letzterer die Befugnis einzuräumen, dafür zu sorgen, dass der Vater den ihm seinen Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachkommt, und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen (ZBl 1925,41 und andere Entscheidungen). (T1)

6 Ob 210/73OGH25.10.1973

Beis wie T1; Beisatz: Lediglich im Falle einer Interessenkollision kann die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich werden. (T2)

5 Ob 122/09sOGH07.07.2009

Ähnlich; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19230503_OGH0002_0020OB00296_2300000_001

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