EGMR Bsw73053/01 (RS0126048)

EGMRBsw73053/0123.11.2006

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland

Normen

EMRK Art6 Abs1

Bsw 73053/01EGMR23.11.2006

Veröff: NL 2006,303

Bsw 32435/06EGMR12.05.2010

nur: Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind. (T1)Veröff: NL 2010,150

Bsw 26839/05EGMR18.05.2010

nur: Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut. (T2)Beisatz: Die Öffentlichkeit von Verfahren kann aus Gründen der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden. (Bem: Kennedy gg. das Vereinigte Königreich) (T3)Veröff: NL 2010,156

Dokumentnummer

JJR_20061123_AUSL000_000BSW73053_0100000_001

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