EGMR Bsw32435/06

EGMRBsw32435/0612.5.2010

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Kammerer gegen Österreich, Urteil vom 12.5.2010, Bsw. 32435/06.

 

Spruch:

Art. 6 EMRK - Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten.

Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf die behauptete Beschwerde hinsichtlich des rechtlichen Gehörs (einstimmig).

Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. hatte am 6.7.2004 Einspruch gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erhoben, die er wegen Versäumung der durch das Kraftfahrzeuggesetz vorgeschriebenen regelmäßigen Sicherheitskontrollen seines Autos erhalten hatte. Daraufhin wurde ihm per Straferkenntnis eine Strafe von € 72,– oder 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Dagegen legte der Bf. am 28.7.2004 Berufung beim UVS Tirol ein und brachte vor, dass er für die Überprüfung des Autos nicht verantwortlich sei, da dieses ständig von einer anderen Person genutzt werde und darüber hinaus zur fraglichen Zeit gar nicht aktiv genutzt worden wäre. Er beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem UVS, welche am 31.1.2005 für den 22.2.2005 angesetzt wurde.

Am 3.2.2005 wurde dem Anwalt des Bf. die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Der Anwalt verständigte den UVS am Tag der Verhandlung darüber, dass der Bf. erst kürzlich von der Verhandlung erfahren habe und aufgrund einer Krankheit nicht erscheinen könne. Auch die gewünschte Zeugin sei verhindert. Die beantragte Vertagung wurde jedoch verweigert.

In weiterer Folge fand die Verhandlung, trotz erneutem Antrag auf Vertagung, in Abwesenheit des Bf. statt, der jedoch durch seinen Anwalt vertreten war. Der UVS wies die Berufung ab und erklärte, dass der Bf. als registrierter Eigentümer des Autos für die Überprüfung des Autos zu sorgen hätte. Außerdem seien die Interessen des Bf. durch seinen Anwalt ausreichend vertreten worden. Seine Anwesenheit sei nicht erforderlich, da die maßgebenden Tatsachen geklärt waren und nur über rechtliche Qualifikationen zu entscheiden war.

Der Bf. beschwerte sich beim VfGH, weil ihn der UVS in seiner Abwesenheit verurteilt habe. Dieser leitete den Fall jedoch auf Antrag des Bf. an den VwGH weiter, da er keine Grundrechte des Bf. berührt sah.

Am 27.1.2006 wies der VwGH die Beschwerde aufgrund der Geringfügigkeit der Strafe zurück.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da der UVS die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt hat, ihm nicht genug Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung blieb und seine gewünschte Zeugin nicht gehört wurde.

1. Zulässigkeit

Der GH erklärt die Beschwerde bezüglich des rechtlichen Gehörs für zulässig (einstimmig) und die restlichen Beschwerdepunkte für unzulässig (einstimmig), da sie offensichtlich unbegründet im Sinn des Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK sind.

2. In der Sache

Der GH betont die hohe Relevanz von mündlichen und öffentlichen Verhandlungen – besonders im Kontext mit strafrechtlichen Verfahren – und des Rechts des Beschuldigten gehört zu werden. Allerdings sind diese Verpflichtungen nicht absolut, insbesondere in Fällen, die keine Fragen zur Glaubwürdigkeit oder zu umstrittenen Tatsachen aufwerfen.

Diesbezüglich verweist der GH auf seine Rechtsprechung im Fall Jussila/FIN, in der er davon ausging, dass die wichtigsten strafrechtlichen Garantien des Art. 6 EMRK differenziert anzuwenden sind, je nach Art der konkreten Materie und dem Ausmaß des Stigmas, welches gewisse strafrechtliche Fälle mit sich bringen.

Diese Herangehensweise ist nicht auf das Fehlen einer mündlichen Verhandlung beschränkt, sondern ist auch bei Fragen der notwendigen Anwesenheit des Beschuldigten bei der Verhandlung anzuwenden. Da im vorliegenden Fall das Verfahren über die Kontrolle von Kraftfahrzeugen nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte, sondern in jene der UVS fällt, geht der GH davon aus, dass diese Beschuldigungen keine nennenswerte Stigmatisierung mit sich bringen.

Der Bf. wurde von der Verhandlung vor dem UVS verständigt und durch seinen Anwalt vertreten. Während der mündlichen Verhandlung wurden keine Zeugen vernommen und die auferlegte Strafe ist geringfügig.

Es hat daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Colozza/I v. 12.2.1985, EuGRZ 1985,631.

Findlay/GB v. 25.2.1997, NL 1997, 52.

Jussila/FIN v. 23.11.2006 (GK), NL 2006, 303.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.5.2010, Bsw. 32435/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Kammerer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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