97. Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.“
Van der Bellen
Stocker
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