96. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 89 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
- 1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
- 2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB erfolgt.“
2. Nach § 827 wird folgender § 828 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026
§ 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
- 1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
- 2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB erfolgt.“
2. Nach § 428 wird folgender § 429 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026
§ 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 54 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
- 1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
- 2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB
erfolgt.“
2. Nach § 422 wird folgender § 423 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026
§ 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
