53. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2026, G 34/2026-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. Juli 2026, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder“ in § 196a Abs. 3 erster Satz Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, idF BGBl. I Nr. 157/2024 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Stocker
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