52. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes in § 17 Abs. 1 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2026, G 8/2026-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Juli 2026, zu Recht erkannt:
- „1. Das Wort „Medienvertretern“ in § 17 Abs. 1 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl. Nr. 410, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Stocker
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