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BGBl II 88/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Verordnung: Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

88. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird – hinsichtlich des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „84/2017“ durch den Ausdruck „87/2025“ ersetzt.

2. In § 7 Z 4 lit. c wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Auszuges“ und das Wort „regionalem“ durch das Wort „regionalen“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird im Einleitungsteil das Wort „keinen“ durch das Wort „kein“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „weiters“ die Wort- und Zeichenfolge „auf Grundlage des Art. 6 der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG)“ eingefügt.

5. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:

  1. „6. Staatsangehörige von Indonesien, Jamaika und den Philippinen, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, und
  2. 7. Ziviles Flugpersonal in Ausübung seiner Aufgaben, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises und eines gültigen Reisedokuments ist, sofern es
    1. a) in einem im Hoheitsgebiet gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs geht;
    2. b) sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begibt, zu der der im Hoheitsgebiet gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört, oder einer angrenzenden Gemeinde;
    3. c) sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet gelegenen Flughafen begibt, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.“

6. In § 18 entfällt der Abs. 1 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

7. In § 18 lautet Abs. 1 (neu):

„(1) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.“

8. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fremden“ und nach dem Wort „entsprechend“ jeweils ein Beistrich eingefügt.

9. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung

§ 18a. (1) Überprüfungsorte gemäß § 2 Abs. 4 Z 36 FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.

(2) Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.“

10. In § 21 werden folgende Abs. 15 und Abs. 16 angefügt:

„(15) Die Promulgationsklausel sowie § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 88/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens mit 10. April 2026, in Kraft. Die §§ 7 Z 4 lit. c, 18 Abs. 1 und 3 und 18a samt Überschrift sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung der genannten Verordnung treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 1 in der Fassung vor Inkrafttreten jener Verordnung außer Kraft.

(16) § 18 Abs. 1 tritt zwei Jahre nach dem im Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2025/12 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 2025/12 vom 08.01.2025, festgelegten Tag außer Kraft.“

11. Die Anlagen A und B lauten:

(siehe Anlagen)

12. Nach Anlage B wird folgende Anlage C angefügt:

„Anlage C

Folgende Dienststellen der Landespolizeidirektionen werden als Überprüfungsorte im Sinne dieser Verordnung bestimmt:

Landespolizeidirektion Burgenland

  1. 1. Competence Center (CC)-Eisenstadt
  2. 2. Polizeiinspektion (PI) Nickelsdorf Fremdenpolizei
  3. 3. PI Heiligenkreuz Fremden- und Grenzpolizei (FGP)

Landespolizeidirektion Kärnten

  1. 4. PI Klagenfurt FGP
  2. 5. PI Kärnten West FGP

Landespolizeidirektion Niederösterreich

  1. 6. PI Schwechat FGP
  2. 7. Stadtpolizeikommando (SPK) Schwechat
  3. 8. Polizeianhaltezentrum (PAZ) St. Pölten

Landespolizeidirektion Oberösterreich

  1. 9. PI Wels FGP

Landespolizeidirektion Salzburg

  1. 10. PI Salzburg-Fremdenpolizei

Landespolizeidirektion Steiermark

  1. 11. PI Graz Paulustor FGP
  2. 12. PI Spielfeld FGP
  3. 13. PI Leoben FGP

Landespolizeidirektion Tirol

  1. 14. PI Innsbruck FGP
  2. 15. PI Brenner FGP

Landespolizeidirektion Vorarlberg

  1. 16. PI Dornbirn FGP

Landespolizeidirektion Wien

  1. 17. PAZ Hernalser Gürtel
  2. 18. PAZ Roßauer Lände
  3. 19. Familienunterkunft Zinnergasse“

Anlage 1

Anlage 1: Anlage A

Anlage 2

Anlage 2: Anlage B

Karner

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