83. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Auf Grund des § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Bildung verordnet:
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
§ 1. Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.
Holzleitner
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