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BGBl II 83/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Verordnung: Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister

83. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister

Auf Grund des § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Bildung verordnet:

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

§ 1. Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.

Holzleitner

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