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BGBl II 82/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Änderung der Forschungsprämienverordnung

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird

Auf Grund des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird verordnet:

Die Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Anhang I, Teil B, Z 7a ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang I, Teil B, Z 10a ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.“

2. In Anhang I, Teil B entfällt die Ziffer 7a und nach Z 10 wird folgende Ziffer 10a eingefügt:

  1. „10a. Produktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Wird FuE auf einer Anlage betrieben, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und werden im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw. erfolgt die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten, gilt bei entsprechender Dokumentation Folgendes:
    1. a) Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.
    2. b) Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.
    3. c) Der Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Z 10) und die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Z 11) sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.“

3. In Anhang II lautet Ziffer 2:

  1. „2 Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a (Anhang I, Teil A, Z 1).“

Marterbauer

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