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BGBl II 71/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Verordnung: MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

71. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG.

Anwendungsbereich

§ 2. Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),

  1. 1. die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
  2. 2. der es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

    in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.

Meldekonventionen

§ 3. (1) Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

(2) Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:

  1. 1. Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
  2. 2. gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.

    Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.

Meldeweg

§ 4. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 sind an die FMA zu erstatten.

2. Abschnitt

Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

§ 5. (1) Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 6 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend

  1. 1. den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 3 ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
  2. 2. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 6 Abs. 4 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
  3. 3. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 7 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 6. (1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.

(3) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 gemäß § 224 UGB;
  2. 2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
    1. a) Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oder
    2. b) Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB;
  1. 3. Angaben zu prudentiellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Anlage 2 Abschnitt 3. Die Angabe zu den fixen Gemeinkosten gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B hat gemäß
    1. a) Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oder
    2. b) Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB

      zu erfolgen.

(4) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
  2. 2. Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
  3. 3. Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
  4. 4. Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
  5. 5. Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
  6. 6. Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
  7. 7. Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
  8. 8. Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
  9. 9. Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
  10. 10. Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.

Meldungen von Finanzunternehmen, denen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 gestattet ist

§ 7. (1) Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
  2. 2. Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
  3. 3. Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
  4. 4. Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
  5. 5. Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
  6. 6. Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
  7. 7. Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
  8. 8. Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
  9. 9. Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
  10. 10. Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Verweise

§ 8. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2026 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 15. Juni 2026 liegt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage

Ettl     Kühnel

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