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BGBl II 317/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Vergabebekanntmachungsverordnung

317. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Anforderungen an und die Bereitstellung von Metadaten, Kerndatenquellen und Standardformularen festgelegt werden (Vergabebekanntmachungsverordnung – VergBmV)

Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 223 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, des § 30 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie des § 41a Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, jeweils zuletzt geändert durch das Vergaberechtsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten

§ 1. (1) Der Bundeskanzler hat den Standard für die Bereitstellung von Metadaten elektronisch zu veröffentlichen und unter https://www.data.gv.at darauf zu verweisen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem Standard auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.

(2) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Abs. 1 für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.

(3) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Schlüsselworte vorgesehen ist, mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.

(4) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Webadresse für den Zugriff auf eine Distribution vorgesehen ist, mit der Webadresse der Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.

(5) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag eines E-Mailkontakts der veröffentlichenden Stelle vorgesehen ist, mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.

(6) Der Bundeskanzler hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular im Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen

§ 2. (1) Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Abs. 3 zu erstellen.

(2) Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.

(3) Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.

Vorgaben für das Unternehmensserviceportal

§ 3. (1) Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:

​

Wert gemäß der Codeliste

Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist

Offenes Verfahren

Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Wettbewerblicher Dialog

Wettbewerblicher Dialog

Innovationspartnerschaften

Innovationspartnerschaft

Sonstiges einstufiges Verfahren

Sonstiges einstufiges Verfahren

Sonstiges zweistufiges Verfahren

Sonstiges zweistufiges Verfahren

Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

  

(2) Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Abs. 1 anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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