vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 309/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

309. Verordnung: Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

309. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 2 und 4, 6e, 8f, 8g und 18a des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a. Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 222:

„§ 222. Fördergegenstand Lagerbehälter“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 223 folgende Einträge eingefügt:

„§ 223a. Fördergegenstand Ozonreinigungsgeräte

§ 223b. Fördergegenstand Weinsteinstabilisierung“

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-12, und 73-14 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.“

5. In § 25 Abs. 3 wird im ersten Satz der Satzteil „und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind“ aufgehoben.

6. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ackerflächen, die bereits sieben Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden oder brachliegen, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im achten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.“

7. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung

§ 26a. (1) Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von § 26 Abs. 1, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in § 26 Abs. 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.

(2) Als Ackerland im Sinne von Abs. 1 gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.

(3) Antragsteller können spätestens bis zu dem in § 33 Abs. 2 Z 2 ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.“

8. In § 34 Abs. 2 Z 11 lautet der Schlussteil:

„Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen, Ziegen und sonstigen Tieren binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen, Ziegen und sonstigen Tieren mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,“

9. In § 34 Abs. 2 Z 12 wird am Ende der lit. d der Beistrich durch das Wort „und“ und am Ende der lit. e das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt sowie die lit. f gestrichen.

10. § 58 zweiter Satz lautet:

„Innerhalb der Laufzeit eines operationellen Programms ist auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.“

11. § 86 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Änderungen, die eine Reduktion der Gesamtkosten von mehr als 50% zur Folge haben,“

12. § 86 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 50% der genehmigten Gesamtkosten,“

13. § 86 Abs. 6 Z 4 lautet:

  1. „4. Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 50% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und“

14. § 90 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben, welche nicht unter § 46 Abs. 4 BVergG 2018 fallen;“

15. In § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „waren“ durch „sind“ ersetzt.

16. In § 166 Abs. 2 wird am Ende der lit. a ein Beistrich angefügt und am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. c bis g werden angefügt:

  1. „c) Resistentes Saatgut – Grünerbsen,
  2. d) Veredeltes Pflanzgut – Tomate,
  3. e) Veredeltes Pflanzgut – Gurke,
  4. f) Veredeltes Pflanzgut – Melanzani,
  5. g) Veredeltes Pflanzgut – Paprika.“

17. In § 173 Abs. 3 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c bis f werden angefügt:

  1. „c) Nützlingseinsatz – Tomate,
  2. d) Nützlingseinsatz – Gurke,
  3. e) Nützlingseinsatz – Paprika,
  4. f) Nützlingseinsatz – Melanzani.“

18. In § 209 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 ist eine im Rahmen der Fördermaßnahme gemäß § 208 errichtete oder rekultivierte Mauerterrasse bzw. gemäß § 207 errichtete oder rekultivierte Böschungsterrasse auch förderfähig, wenn die Standfläche der Mauerterrasse bzw. Böschungsterrasse nicht im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten ist, jedoch die Mauerterrasse bzw. Böschungsterrasse unzweifelhaft und unmittelbar mit der im Förderantrag angegebenen und im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthaltenen Weingartenfläche in Verbindung steht.“

19. In § 209 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „durch eine behördliche Anordnung“.

20. § 210 Z 1 bis 5 lautet:

  1. „1. Weingartenumstellung in der Ebene (0 – 18% Steigung) 5 550 €/ha
  2. 2. Weingartenumstellung in der Hanglage (18 – 25% Steigung) 8 800 €/ha
  3. 3. Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung) 14 540 €/ha
  4. 4. Böschungsterrassen 9,70 €/Laufmeter
  5. 5. Mauerterrassen 105 €/m².“

21. § 213 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223, 223a und 223b zur Antragstellung berechtigt.“

22. § 215 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 335 000 € je Förderwerber.“

23. § 216 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.“

24. § 217 Abs. 2 lautet:

„(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.“

25. § 218 Abs. 2 lautet:

„(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 65 000 € je Förderwerber.“

26. § 219 Abs. 4 lautet:

„(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 335 000 € je Förderwerber.“

27. § 220 Abs. 4 lautet:

„(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.“

28. § 221 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.“

29. Die Überschrift zu § 222 lautet:

„Fördergegenstand Lagerbehälter“

30. § 222 lautet:

„§ 222. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:

  1. 1. Der Behälter muss geschlossen sein oder kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein.
  2. 2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
  3. 3. Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.

(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Behälter und Aufbauten am Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.“

31. § 223 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.“

32. Nach § 223 werden folgende §§ 223a und 223b samt Überschriften eingefügt:

„Fördergegenstand Ozonreinigungsgeräte

§ 223a. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 25 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Weinsteinstabilisierung

§ 223b. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Ionenaustauschern und Elektrodialysegeräten zur Weinsteinstabilisierung.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt für Ionentauscher 60 000 € und für Elektrodialysegeräte 250 000 € je Förderwerber.“

33. § 225 Abs. 1 lautet:

„§ 225. (1) Der Fördersatz beträgt

  1. 1. 30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 219 und 222,
  2. 2. 35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 217 und 218 sowie
  3. 3. 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 215, 216, 220, 221, 223, 223a und 223b.“

34. § 225 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den §§ 215 bis 218 und 220 bis 223b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 500 000 € je Förderwerber.“

35. § 225 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223 bis 223b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.“

36. In § 228 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände.“

37. § 231 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

38. § 232 Abs. 5 lautet:

„(5) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:

  1. 1. Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € je Antrag.
  2. 2. Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten des Projekts förderfähig.
  3. 3. Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.“

39. § 232 Abs. 6 Z 3 entfällt.

40. § 233 lautet:

„§ 233. Die Förderung beträgt 60% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.“

41. § 238 Abs. 3 entfällt und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

42. § 239 Abs. 5 lautet:

„(5) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:

  1. 1. Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € pro Jahr.
  2. 2. Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.
  3. 3. Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.
  4. 4. Kosten von Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z 7 werden nicht gefördert.“

43. § 239 Abs. 6 Z 3 entfällt.

44. § 240 lautet:

„§ 240. Die Förderung beträgt 60% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.“

45. Dem § 242 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 102 Abs. 2 und Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf ab dem 16. Oktober 2026 eingereichte Förderanträge und auf ab diesem Zeitpunkt genehmigte Vorschusszahlungen im Rahmen von noch nicht abgeschlossenen Förderanträgen anzuwenden.

(12) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 26a, § 222, § 223a. und § 223b., § 4 Abs. 6, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 26a, § 34 Abs. 2 Z 11, § 34 Abs. 2 Z 12, § 58, § 86 Abs. 3 Z 4, § 86 Abs. 6 Z 2 und Z 4, § 90 Abs. 1 Z 5, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 2, § 173 Abs. 3, § 209 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2, § 210 Z 1 bis 5, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 3, § 216 Abs. 3, § 217 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 219 Abs. 4, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 3, § 222 samt Überschrift, § 223 Abs. 3, § 223a samt Überschrift, § 223b samt Überschrift, § 225 Abs. 1, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 4, § 228 Abs. 1, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 5, § 233, § 238 Abs. 3, § 239 Abs. 5, § 240 sowie Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei

  1. 1. § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Z 12, Anlage 2 erster Absatz, GLÖZ 6 und GLÖZ 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2026 beziehen,
  2. 2. § 26a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2027 beziehen,
  3. 3. § 166 Abs. 2 und § 173 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 ab dem 1. Jänner 2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und
  4. 4. § 209 Abs. 5 Z 2 und § 210 Z 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem Inkrafttreten eingereichte Förderanträge, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 3, § 216 Abs. 3, § 217 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 219 Abs. 4, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 3, § 222 samt Überschrift, § 223 Abs. 3, § 223a samt Überschrift, § 223b samt Überschrift, § 225 Abs. 1, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge und § 228 Abs. 1, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 5, § 233, § 238 Abs. 3, § 239 Abs. 5, § 240 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden sind.

Zugleich treten § 34 Abs. 2 Z 12 lit. f, § 232 Abs. 6 Z 3 und § 239 Abs. 6 Z 3 außer Kraft.“

46. In Anlage 1 werden folgende Aufzählungen gestrichen:

„73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert“

47. Am Beginn der Anlage 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„Entsprechend Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten die unter anderen nachfolgend angeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 ab dem Antragsjahr 2026 für gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierte Landwirte in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Art. 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 und in Bezug auf ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Art. 3 Nummer 11 der genannten Verordnung, als erfüllt.“

48. Anlage 2 GLÖZ 6 lautet:

„GLÖZ 6:

  1. 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 3. Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 15. November und 14. Februar des folgenden Jahres eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.

    Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.

    Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind

    1. a) Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
    2. b) Flächen auf Böden mit einem Tonanteil höher als 15% oder mit einem Schluffanteil höher als 55%,

      wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.

      Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    1. a) Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
    2. b) Belassen von Ernterückständen oder
    3. c) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).

      Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 15. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.

      Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    1. a) Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
    2. b) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
    3. c) Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.“

49. Anlage 2 GLÖZ 7 lautet:

„GLÖZ 7:

Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.

Anbaudiversifizierung:

  1. 1. Landwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
  2. 2. Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.

Fruchtwechsel:

  1. 1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
  2. 2. die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.

Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

  1. 1. bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder
  2. 2. deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.“

Totschnig

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)