301. Verordnung des Vorstandes der E-Control über die Anzeige neuer Betriebsmittel (Betriebsmittelanzeigeverordnung – BAV)
Aufgrund des § 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen des ElWG, welche elektrischen Betriebsmittel (Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten) anzeigepflichtig sind, und legt allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht fest. Weiters wird bestimmt, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
Regelungen für anzeigepflichtige Betriebsmittel
§ 2. (1) Für folgende anzeigepflichtige Betriebsmittel gelten folgende Regelungen:
- 1. die Bestimmungen der TOR Stromerzeugungsanlagen gemäß Anlage 1a bis 1d für Stromerzeugungsanlagen;
- 2. die Bestimmungen der TOR Verteilernetzanschluss gemäß Anlage 2a bis 2c für
- a) Heiz- und Klimageräte (inkl. Wärmepumpen);
- b) Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge;
- c) Elektrische Energiespeicher;
- d) Elektrolyseanlagen zur Produktion von Wasserstoff;
- 3. die Bestimmungen der TOR Netzrückwirkungs-relevante elektrische Betriebsmittel gemäß Anlage 3; dies betrifft insbesondere
- a) Elektrische Lichtanlagen;
- b) Elektrowärmegeräte;
- c) elektrische Antriebe;
- d) Elektroschweißanlagen;
- e) Leistungskondensatoren;
- f) Tonfrequenz-Sperreinrichtungen;
- g) Informationsübertragung über das 50-Hertz-Netz;
- h) Inbetriebnahmen mehrerer gleichartiger Betriebsmittel, die in den TOR Netzrückwirkungsrelevante elektrische Betriebsmittel genannt sind, aber unter dem jeweiligen Schwellwert für Einzelanlagen liegen;
- i) sonstige Betriebsmittel, die die Grenzwerte gemäß OVE EN IEC 61000-3-2 oder OVE EN 61000 3-3 nicht einhalten.
Auch die Außerbetriebnahme dieser Betriebsmittel ist anzuzeigen.
(2) Die Netzbetreiber haben gemeinsam ein einheitliches Standardformblatt für die Anzeige aller anzeigepflichtigen Betriebsmittel gemäß § 98 ElWG, die neu angeschlossen werden sollen, zu entwickeln und anzuwenden. Dieses Standardformblatt ist vom Anschlussnetzbetreiber seinen Netzbenutzern für die Anzeige der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme ihrer anzeigepflichtigen Betriebsmittel online oder zum Download zur Verfügung zu stellen. Inhalte des Standardformblatts haben insbesondere zu sein:
- 1. Technische Parameter gemäß der jeweils einschlägigen TOR nach Abs. 1;
- 2. Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehungsweise Außerbetriebnahme;
- 3. im Fall einer Inbetriebnahme mit der Absicht, Flexibilitätsleistungen zu erbringen allfällige in der technischen Dokumentation des anzeigepflichtigen Betriebsmittels genannte Informationen zur technischen Eignung in Hinblick auf Präqualifikationsbedingungen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1a
TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A
Version 1.4, gültig ab 01.06.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 1b
TOR Stromerzeugungsanlagen Typ B
Version 1.4, gültig ab 01.06.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 1c
TOR Stromerzeugungsanlagen Typ C
Version 1.4, gültig ab 01.06.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 1d
TOR Stromerzeugungsanlagen Typ D
Version 1.4, gültig ab 01.06.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 2a
TOR Verteilernetzanschluss für die Niederspannung
Version 1.3.1, gültig ab 30.03.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 2b
TOR Verteilernetzanschluss für die Mittelspannung
Version 1.3.1, gültig ab 30.03.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 2c
TOR Verteilernetzanschluss für die Hochspannung
Version 1.3.1, gültig ab 30.03.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 3
TOR Netzrückwirkungsrelevante elektrische Betriebsmittel
Version 1.0, gültig ab 23.02.2026
(siehe gesondertes Dokument)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Haber Strebl
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