vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 241/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

241. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG, BGBl. I Nr. 82/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Europa, Integration und Familie verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Zielbestimmung

§ 2 Kinderbetreuungsgeld

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3 Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

§ 4 Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5 Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung

§ 6 Gesundheitsgespräch

§ 7 Hebammenberatungen

§ 8 Elternberatung

§ 9 Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 10 Ärztliche Untersuchungen des Kindes

§ 11 Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 12 Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen

§ 13 Hörscreening

§ 14 Hüftultraschalluntersuchung des Kindes

§ 15 Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes

4. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung

§ 1. Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung und Beratung der Schwangeren und des Kindes wird ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

Kinderbetreuungsgeld

§ 2. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.

2. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Anlage A vorzunehmen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.

(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(4) Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.

(5) Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 4. (1) Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 2 bis 6 und § 5 genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.

(2) Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

(3) Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

(4) Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

(5) Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung

§ 5. Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

Gesundheitsgespräch

§ 6. Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist ein Gesundheitsgespräch wahlweise durch Hebammen, Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Das Gesundheitsgespräch kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

Hebammenberatungen

§ 7. (1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen.

Elternberatung

§ 8. Ab ärztlich festgestellter Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes ist eine Beratung gemäß Anlage A durch eine Familienberatungsstelle gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, vorgesehen.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 9. (1) Eine Überschreitung der in § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6, die in Anlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem in § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.

3. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Kinder

Ärztliche Untersuchungen des Kindes

§ 10. (1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorzunehmen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.

(5) Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäß Anlage B einzuschließen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.

(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 11. Eine Überschreitung der in § 10 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).

Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes

§ 12. (1) Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.

(2) Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.

(3) Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.

(4) Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.

(5) Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.

(6) Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

Hörscreening des Kindes

§ 13. In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.

Hüftultraschalluntersuchung des Kindes

§ 14. In der ersten Lebenswoche des Kindes sowie ab der 6. bis spätestens in der 8. Lebenswoche ist entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung gemäß Anlage B vorgesehen.

Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes

§ 15. Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.

4. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und Kinder anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwendungsbereich der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), BGBl. II Nr. 470/2001, erfasst waren. Gleichzeitig tritt die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage A

Anlage 2

Anlage 2: Anlage B

Schumann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)