192. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Backtechnologie-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 188/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2. § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3. § 8 samt Überschrift lautet:
„Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“, „Technologie“ und „Fachgespräch“.“
4. Nach § 8 werden folgende §§ samt Überschriften eingefügt:
„Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
- 2. Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
- 3. Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
- 2. die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.
Technologie
§ 10. (1) Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
- 1. Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
- 2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.
(3) Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
- 2. rechnerisch richtige Ergebnisse.“
5. § 11 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“.
6. Nach § 11 (neu) wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2010, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.
(2) Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.“
7. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“.
8. Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“.
9. Dem § 14 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1, die §§ 8 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnung 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“
Hattmannsdorfer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
