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BGBl II 188/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Verordnung: Standardprüfszenarien-Verordnung

188. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Standardprüfszenarien-Verordnung – Standardprüfszenarien-V)

Aufgrund des § 48 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt Standardprüfszenarien gemäß § 48 Abs. 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) fest, die zur Prüfung der Pflichten betreffend das Risikomanagement der Lieferanten gemäß § 47 ElWG herangezogen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. „Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
  2. 2. „CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
  3. 3. „Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
  4. 4. „Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
  5. 5. „Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

Standardprüfszenarien

§ 3. (1) Zur Beurteilung der Angemessenheit von Absicherungsstrategien sowie des Risikos eines Versorgungsausfalls haben Lieferanten, die zum Stichtag mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern und eine jährliche Abgabemenge ab 100 GWh aufweisen, die Standardprüfszenarien gemäß den Anlagen 1 und 2 im Wege einer Stresstest-Kalkulation nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG anzuwenden.

(2) Die in der Anlage 1 festgelegten statischen Standardprüfszenarien 1 bis 7 basieren auf prozentualen Veränderungen der Marktpreise für das jeweilige Gut und sind bezogen auf den jeweiligen maßgeblichen Stichtag zu ermitteln.

(3) Die in der Anlage 2 festgelegten dynamischen Standardprüfszenarien 8 und 9 basieren auf prozentualen Veränderungen der Marktpreise und werden rückblickend anhand historischer Großhandelsdaten der letzten drei Jahre für das jeweilige Gut ermittelt. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht quartalsweise die Berechnung betreffend die Anwendbarkeit der dynamischen Standardprüfszenarien für das jeweilige Quartal auf ihrer Website. Das dynamische Standardprüfszenario 8 ist nur anzuwenden, wenn für mindestens ein Gut die größte prozentuale Abweichung mehr als 200% nach oben beträgt. Das dynamische Standardprüfszenario 9 ist nur anzuwenden, wenn für mindestens ein Gut die größte prozentuale Abweichung mehr als 50% nach unten beträgt. Der Beobachtungszeitraum beginnt jeweils drei Jahre vor dem ersten Tag des Quartals und endet am letzten Tag vor Beginn des Quartals. Die Referenzprodukte sind

  1. 1. für Strom: der EEX Austrian Power Month Future Base,
  2. 2. für Gas: der EEX CEGH Natural Gas Month Future und
  3. 3. für CO2-Zertifikate: der EEX EUA Future, welcher für Dezember des jeweiligen Jahres gehandelt wird.

(4) Standardprüfszenarien in Bezug auf die Güter Gas und CO2-Zertifikate sind nur von jenen Lieferanten anzuwenden, die mit Gas oder CO2-Zertifikaten handeln.

(5) Die Standardprüfszenarien 1 bis 9 gehen von einer sofortigen und dauerhaft bestehenden prozentualen Veränderung der Marktpreise um den festgelegten Prozentwert zum Stichtag aus. Der Lieferant hat für die Güter Strom und Gas hinsichtlich der Standardprüfszenarien 1 bis 9 zusätzlich eine Variante der Veränderung der Marktpreise auf den festgelegten Wert über einen Zeitraum von 30 Handelstagen ab dem Stichtag mit einem Variationskoeffizienten von 0,3 zu berechnen. Der Variationskoeffizient ist auf die Veränderung der täglich gehandelten Marktpreise zu beziehen. Veränderungen der Marktpreise im Laufe eines Tages sind hingegen nicht durch den Variationskoeffizienten zu erfassen. Die Berechnung der Variante gemäß diesem Absatz hat nur zu erfolgen, sofern beim Lieferanten die Volatilität einen Parameter für die Berechnung der Sicherheiten darstellt.

Verweisungen

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf das ElWG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Anlage 1

Statische Standardprüfszenarien

Standardprüfszenario

Strom

Gas

CO2-Zertifikate

1

-50%

-50%

1a) -50%

1b) +200%

2

0%

-50%

2a) -50%

2b) +200%

3

+200%

+200%

3a) -50%

3b) +200%

4

+50%

0%

4a) -50%

4b) +200%

5

0%

+50%

5a) -50%

5b) +200%

6

+200%

-50%

6a) -50%

6b) +200%

7

-50%

+100%

7a) -50%

7b) +200%

    

Anlage 2

Dynamische Standardprüfszenarien

Für das dynamische Standardprüfszenario 8 sind die Abweichungen je Referenzprodukt (Strom, Gas und gegebenenfalls CO2-Zertifikate) gemäß der folgenden Formel zu berechnen:

,

wobei den höchsten gehandelten Settlement-Preis des jeweiligen Referenzprodukts an einem Handelstag im Beobachtungszeitraum, den Mittelwert der Settlement-Preise des jeweiligen Referenzprodukts über den Beobachtungszeitraum und die größte prozentuale Abweichung nach oben für das jeweilige Referenzprodukt im Beobachtungszeitraum beschreibt.

Für das dynamische Standardprüfszenario 9 sind die Abweichungen je Referenzprodukt (Strom, Gas und gegebenenfalls CO2-Zertifikate) gemäß der folgenden Formel zu berechnen:

,

wobei den niedrigsten gehandelten Settlement-Preis des jeweiligen Referenzprodukts an einem Handelstag im Beobachtungszeitraum, den Mittelwert der Settlement-Preise des jeweiligen Referenzprodukts über den Beobachtungszeitraum und die größte prozentuale Abweichung nach unten für das jeweilige Referenzprodukt im Beobachtungszeitraum beschreibt.

Sollte ein Produkt von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so werden vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse herangezogen.

Haber     Strebl

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