16. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Handelsstatistikverordnung 2022 geändert wird
Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022, BGBl. II Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.“
3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Hattmannsdorfer
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