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BGBl II 148/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung

148. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung geändert wird

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung, BGBl. Nr. 507/1979, wird wie folgt geändert:

1. Dem Langtitel wird folgender Kurztitel samt Abkürzung angefügt:

„(WLV-Aufgabenverordnung – WLV-AufgabenV)“

2. In § 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Zuständigkeitsbereich“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereichs“ ersetzt und in Z 5 die Wortfolge „einschließlich der Gewässeraufsicht“ durch die Wortfolge „einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen“ ersetzt.

3. In § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:

  1. 1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
  2. 2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung. “

Totschnig

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