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BGBl II 139/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Wasserstoffverordnung

139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Ziele und Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711 , ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1, im Hinblick auf

  1. 1. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs,
  2. 2. die Einhaltung von Anforderungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs und
  3. 3. die Überprüfung und Kontrolle durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.

Minderung der Treibhausgasemissionen

§ 2. (1) Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in § 6 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Art. 29a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berechnen.

(3) Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

§ 3. Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408 , ABl. Nr. L 1408 vom 21.05.2024 S. 1, eingehalten werden.

Massenbilanzsystem

§ 4. (1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.

Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen

§ 5. (1) Wirtschaftsteilnehmer haben sich zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben gemäß den §§ 2 bis 4 eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sein muss.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Ausstellung der Zertifikate an Wirtschaftsteilnehmer erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems.

(3) Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen zu begleiten. Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist.

(4) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(5) Zertifizierungsstellen haben im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 2 auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten zu überprüfen. Zu diesem Zweck können Datensysteme Dritter, die die Daten als Mittler erheben, genutzt werden, sofern die Europäische Kommission über diese Nutzung informiert wurde.

Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 6. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen;
  2. 2. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden sowie
  3. 3. geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich ihre Befähigung zur Zertifizierung nach dieser Verordnung ergibt.

    Hat sich eine Zertifizierungsstelle bereits im Rahmen der Zertifizierung von Biomasse bei der Umweltbundesamt GmbH registriert, so muss sie diese Registrierung aktualisieren, um Zertifizierungen auf Grundlage dieser Verordnung durchführen zu dürfen.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.

(4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register zu betreiben, welches auf dem elektronischen Register gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, basiert. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

Überwachung der Zertifizierungsstellen

§ 7. (1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
  3. 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
  4. 4. Auskünfte zu verlangen,

    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.

(3) Auf Anfrage des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diesen zu übermitteln.

Auskunftsrechte und Datenübermittlung

§ 8. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu erfassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus können von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und von Betreibern von Zertifizierungssystemen Auskünfte, Unterlagen und Informationen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung der Berichtspflichten der Republik Österreich gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist. Die Umweltbundesamt GmbH hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 1 elektronisch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.

(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. jährlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis (oder einen Auszug daraus) aller Anlagenbetreiber, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben sowie eine Liste aller kontrollierten Anlagenbetreiber einschließlich der bei diesen durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  2. 2. jährlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben,
  3. 3. innerhalb von drei Monaten nach Durchführung einer Kontrolle den für die jeweilige Anlage ausgestellten Kontrollbericht.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung, zur Förderabwicklung oder zur Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, erforderlich ist, dürfen die Umweltbundesamt GmbH und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Auskünfte, Unterlagen und Informationen an die Regulierungsbehörde Energie-Control Austria (E-Control), an die EAG-Förderabwicklungsstelle sowie andere Förderabwicklungsstellen oder an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

(5) Wirtschaftsteilnehmer haben der Umweltbundesamt GmbH bis zum 30. April jeden Jahres erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs, der unter Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurde, in elektronischer Form zu übermitteln. Wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Zeiträumen erzeugt, für die kein gültiges Zertifikat vorliegt, so ist dieser Umstand sowie der genaue Zeitraum unverzüglich der Umweltbundesamt GmbH und, bei Inanspruchnahme von Förderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 EAG, der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt zu geben.

Prüfung durch die Europäische Kommission

§ 9. In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.

Kostenersatz

§ 10. Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:

  1. 1. Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
  2. 2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
  3. 3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Hattmannsdorfer

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