11. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen – Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV, BGBl. II Nr. 215/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz tritt anstelle des Verweises auf „Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01“ der Verweis auf „Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1)“.
2. § 3 Abs. 4 entfällt.
3. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Lärmemissionen aus dem Straßenverkehr sind gemäß Punkt 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) der RVS 04.02.11 Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Stand 1. November 2021, zu berechnen (Anlage 2). Zur Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr ist Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01, heranzuziehen (Anlage 1).“
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1), zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.“
5. Die Überschrift zu § 16 lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung“
6. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach § 24g und § 24h UVP-G 2000 sowie § 4a BStG 1971 von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 oder § 4 Abs. 1 BStG 1971 vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.“
7. Die Anlage wird durch Anlage 1 und 2 ersetzt.
(siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Hanke
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