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BGBl II 10/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

10. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Gleichstellung

§ 1. (1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.

Anspruchsdauer

§ 2. (1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

(2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin oder der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin oder dem Bewerber frei.

Erlöschen

§ 3. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Nachweis des günstigen Studienerfolges

§ 4. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.

Holzleitner

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