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BGBl III 9/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

9. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Grenada am 15. Dezember 2025 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/2025) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

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