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BGBl III 98/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

98. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. III Nr. 41/2026, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2026) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Tonga

7. Juli 2026

Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10].

10. Juli 2026

   

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