72. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 26. Mai 2026 seine gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a abgegebene Erklärung1 zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 39/2026) mit sofortiger Wirkung zurückgenommen, wobei die übrigen von Kambodscha am 6. Februar 2026 gemäß den Art. 287, 298 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 310 abgegebenen Erklärungen hiervon unberührt bleiben und weiterhin ihre volle Wirksamkeit behalten.
Stocker
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