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BGBl III 72/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

72. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 26. Mai 2026 seine gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/2026 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter https://treaties.un.org/ [CHAPTER XXI.6]. zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 39/2026) mit sofortiger Wirkung zurückgenommen, wobei die übrigen von Kambodscha am 6. Februar 2026 gemäß den Art. 287, 298 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 310 abgegebenen Erklärungen hiervon unberührt bleiben und weiterhin ihre volle Wirksamkeit behalten.

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