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BGBl III 68/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

68. Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Die Österreichische Bundesregierung und das Hochkommissariat UNHCR haben durch Notenwechsel vom 28. April und 20. Mai 2026 das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde, BGBl. III Nr. 32/2003, einvernehmlich mit Wirkung zum 30. Juni 2026 beendet.

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