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BGBl III 39/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

39. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 6. Februar 2026 seine Ratifikationsurkunde zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 11/2026) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 287, 298 und 310 des Übereinkommens abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6].

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