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BGBl III 34/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat St. Lucia11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]. am 12. Februar 2026 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987 idF BGBl. III Nr. 113/2025, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 27/2026) hinterlegt und dabei einen Vorbehalt zu Art. 20 angebracht sowie als weiteren Vorbehalt erklärt, sich durch Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.

Stocker

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