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BGBl II 9/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Verordnung: Zollanmeldungs-Verordnung 2024

9. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen, Anmeldungen und Mitteilungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2024 – ZollAnm-V 2024)

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:

  1. a) die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)],
  2. b) die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex,
  3. c) die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Zollkodex,
  4. d) die summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 Zollkodex,
  5. e) die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 145 Zollkodex,
  6. f) die summarische Ausgangsanmeldung gemäß Art. 271 Zollkodex und
  7. g) die Wiederausfuhrmitteilung gemäß Art. 274 Zollkodex

(2) Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.

(3) Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.

(4) Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.

(5) Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel I, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zur Abfrage bereitgehalten.

§ 3. (1) Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

§ 4. (1) Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

§ 5. (1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.

(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.

(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.

(4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

  1. (a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
  2. (b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

  1. (a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;
  2. (b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

Anlage 1

Anlage 1: Anhang 1

Mayr

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