98. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bankensanierungsplanverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:
Die Bankensanierungsplanverordnung – BaSaPV, BGBl. II Nr. 25/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 6)“.
2. In § 2 Z 1 lit. a und b wird die Wortfolge „350 Millionen Euro“ jeweils durch die Wortfolge „500 Millionen Euro“ ersetzt.
3. In § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc entfällt jeweils das Wort „nicht“.
4. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
- „b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- dd) Verschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- ee) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- ff) strukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- gg) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
- hh) Anstiegsrate der notleidenden Kredite.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.“
5. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033,
- bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- dd) Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- ee) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
- ff) Anstiegsrate der Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
- gg) Veränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.“
6. Dem § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.“
7. In § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt der Ausdruck „Liquidität,“.
8. Dem § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.“
9. Die §§ 4 bis 6 samt Überschriften lauten:
„Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
§ 4. Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen
- 1. im Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
- 2. im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
- 1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
- 2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
- 3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Verweise
§ 6. Soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;
- 3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
- 4. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
10. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie die §§ 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von § 5 Z 1 und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.“
Ettl Müller
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