vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 76/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Verordnung: Änderung der Bankensanierungsplanverordnung

76. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bankensanierungsplanverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet:

Die Bankensanierungsplanverordnung - BaSaPV, BGBl. II Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.“

2. § 2 Z 1wird wie folgt geändert:

a) Der lit. a wird das Wort „oder“ angefügt;

b) in lit. b werden der Strichpunkt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt;

c) lit. c entfällt.

3. § 2 Z 2 wird wie folgt geändert:

a) Der lit. a sublit. cc wird das Wort „oder“ angefügt;

b) in lit. b sublit. cc werden der Strichpunkt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt;

c) lit. c entfällt.

4. § 2 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Der lit. a wird das Wort „oder“ angefügt;

b) in lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;

c) lit. c entfällt.

5. Dem § 2 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.“

6. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
    1. aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
    2. bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
    3. cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
    4. dd) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
    5. ee) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
    6. ff) Anstiegsrate der notleidenden Kredite.

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.“

8. In § 4 Z 2 und § 5 Z 2 wird die Wendung „Unternehmen der Kategorien 2 und 3“ jeweils durch die Wendung „Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4“ ersetzt.

9. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.“

Ettl Kumpfmüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)