37. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Auf Grund der § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 1 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Tierärzteliste
§ 1. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
- 1. Vor- und Familiennamen;
- 2. akademischer Grad;
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;
- 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);
- 7. Hauptwohnsitz;
- 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
- 9. Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
- 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
- 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
- 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
- 13. Fachtierarzttitel;
- 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
- 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);
- 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;
- 17. TGD-Teilnahme(n) und
- 18. amtliche Beauftragung(en);
- 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.
(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
Öffentlicher Teil der Tierärzteliste
§ 2. (1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.
(2) Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Abs. 1 für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Strukturierung der Tierärzteliste
§ 3. Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
- 1. selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
- 2. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
- 3. Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
- 4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.
Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste
§ 4. (1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden.
(3) Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.
Meldungen
§ 5. (1) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.
(2) Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.
Streichung aus der Tierärzteliste
§ 6. (1) Eine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn
- 1. die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 TÄG erlischt,
- 2. die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß § 66 TÄKamG angeordnet wird oder
- 3. die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß § 7 TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.
(2) Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.
Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte
§ 7. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.
(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.
(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.
Tierärzteausweis
§ 8. (1) Der Tierärzteausweis gemäß § 9 Abs. 2 TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Der Tierärzteausweis nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
- 2. die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
- 3. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
- 4. den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 6. die Staatsangehörigkeit,
- 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden,
- 8. sofern zutreffend den Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG),
- 9. das Ausstellungsdatum,
- 10. die Unterschrift und
- 11. das Lichtbild.
(3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen.
(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.
(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.
(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:
- 1. bei Änderung des Vor- bzw. Familiennamens,
- 2. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
- 3. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
- 4. wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
- 5. wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(7) Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.
In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
Anhang 1
1. Daten der tierärztlichen Hausapotheken
Datenübertragung: Datenbank der Kammer
Feldname | Format | Pflicht | Beschreibung |
Datum | Datum | ja | Datum der Anmeldung der HAPO im Format TT.MM.JJJJ |
Hapo_Id* | Text | ja | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
tierarzt_id | Text | nein | Tierarztnummer |
name | Text | ja | Name des Inhabers |
strasse | Text | ja | Straße (Berufssitz) |
hNr | Text | ja | Hausnummer (Berufssitz) |
plz | Text | ja | Postleitzahl (Berufssitz) |
ort | Text | ja | Ort (Berufssitz) |
telefon | Text | nein | Telefonnummer |
fax | Text | nein | Faxnummer |
Text | nein | E-Mail Adresse | |
datumEnde | Datum | ja | Datum der Auflösung im Format TT.MM.JJJJ, leer falls TÄHAPO noch zugelassen |
*Wartung der Liste durch Kammer
2. Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
2.1. Standortnummer
Die Standortnummer hat folgendes Format zu enthalten:
1. Die Buchstaben „HA“
2. eine Ziffer, anhand der das Bundesland des Standortes abgeleitet werden kann:
- 1 – Burgenland
- 2 – Kärnten
- 3 – Niederösterreich
- 4 – Oberösterreich
- 5 – Salzburg
- 6 – Steiermark
- 7 – Tirol
- 8 – Vorarlberg
- 9 – Wien
3. eine fortlaufende vierstellige Nummer, die mit Hilfe des elektronischen Veterinärregisters (VIS) generiert wird.
Beispieldatensatz:
HA10123
2.2. Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke setzt sich aus deren Standortnummer (nach 2.1.) sowie aus der fünfstelligen Tierarztnummer der verantwortlichen Tierärztin oder des verantwortlichen Tierarztes zusammen. Einer vierstelligen Tierarztnummer ist dabei eine „0“ voran zu stellen.
Beispieldatensatz:
HA1012309876
Zadić
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