35. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz
Auf Grund des § 45 Abs. 1c des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024 wird verordnet:
Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (§ 45 Abs. 1a bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.
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