339. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2024, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV) |
Artikel 2 | Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) |
Artikel 3 | Änderung der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) |
Artikel 1
Änderung der Grenzwerteverordnung 2024
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird in der Klammer die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts:
„2. Abschnitt: Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“ | |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 10b. | Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen“ |
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:
„§ 13. | Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B“ |
5. im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 4. Abschnitt:
„4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest | |
§ 21. | Geltungsbereich des 4. Abschnitts |
§ 22. | Meldung von Asbestarbeiten |
§ 22a. | Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung |
§ 23. | Arbeitsplan |
§ 24 | Messungen der Asbestkonzentration |
§ 25 | Information |
§ 25a. | Unterweisung |
§ 26. | Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten |
§ 27. | Besondere Arbeiten“ |
6. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift zu § 27a der Ausdruck „5a.“ durch den Ausdruck „4a.“ ersetzt.
7. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Bezeichnungen und Überschriften der Anhänge:
„Anhang I/2025: Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte)
Anhang III/2025: Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische
Anhang V/2025: Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten“
8. In § 8 Abs. 4 wird nach dem Wort „krebserzeugenden“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „keimzellmutagenen“ eingefügt.
9. In § 9 Abs. 6 entfällt im Einleitungssatz der Klammerausdruck „(Anhang VI)“.
10. § 9 Abs. 7 lautet:
„(7) In Anhang I (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Anhang III (Liste krebserzeugender Stoffgruppen und Stoffgemische) erfüllen.“
11. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In Anhang I (Spalte 13) findet sich ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“
12. Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„2. Abschnitt
Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“
13. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Anhang III“ die Wortfolge „in Anhang I/Stoffliste,“ eingefügt und der erste Klammerausdruck „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“ durch den Klammerausdruck „Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische“ ersetzt; in Z 2 entfällt die Wortfolge „der Kategorie 1A oder 1B“.
14. § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
- 2. Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).“
15. In § 10a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe)“ ersetzt durch „in Anhang I/Stoffliste“ und entfällt in Z 2 die Wortfolge „der Kategorie 1A und 1B“
16. § 10a Abs. 2 lautet:
- „(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in
- 1. bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
- a. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- b. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
- 2. vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
- a. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- b. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
- 3. Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
- a. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.“
17. Nach § 10a und vor § 11 wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:
„Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen
§ 10b. (1) Als erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- 1. in Anhang I (Spalte 13) genannt sind oder
- 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
(2) Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
- 1. Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
- 2. Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).“
18. Die Überschrift zu § 13 lautet:
„Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B“
19. Der Einleitungsteil des § 14 Abs. 1 lautet:
„Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht, zur Verfügung stellen:“
20. In § 14a Abs. 1, Abs. 2 (zweimal) und Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugenden“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „keimzellmutagenen“ eingefügt.
21. § 22 samt Überschrift lautet:
„Meldung von Asbestarbeiten
§ 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:
- 1. Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
- 2. Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
- 3. Beginn und Dauer der Arbeiten,
- 4. verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
- 5. Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
- 6. Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
- 7. eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4,
- 8. das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
- 9. die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.
Z 8 muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß § 52 Z 5 ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.
(2) Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
(3) Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
(4) Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Abs. 1 bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
- 1. kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
- 2. Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
- 3. Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
- 4. Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.“
22. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Gefahrenermittlung- und beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung
§ 22a. (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest (der Behandlung von Asbest) einzuräumen ist.
(2) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben bei Arbeiten nach § 21 dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
- 1. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft durch nach dem Stand der Technik zu treffende Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
- 2. Alle Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und sonstige Ausrüstungen sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten.
- 3. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen. Z 3 gilt nicht für asbesthaltige Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten.
- 4. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen.
- 5. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
- 6. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
- 7. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden.
- 8. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen von individuellem Atemschutz erforderlich, ist die Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erforderlichen Pausen je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
(4) Wird der Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zur Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Arbeiten in dem betroffenen Bereich sind erst fortzusetzen, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Ursachen der Grenzwertüberschreitung sind zu ermitteln und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist eine Grenzwert-Vergleichsmessung gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen.
(5) Ergänzend zu den Maßnahmen nach § 14 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die mit Asbest verschmutzte Schutz- oder Arbeitskleidung innerbetrieblich gereinigt wird. Außerbetrieblich darf die Reinigung nur durch ein dafür speziell ausgestattetes Reinigungsunternehmen durchgeführt werden. In diesem Fall ist die verschmutzte Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern. Die Schutz- oder Arbeitskleidung darf nicht in Haushalte der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Reinigung mitgenommen werden.“
23. In § 23 Abs. 1 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.“ angefügt.
24. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über
- 1. die Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- 2. die Anschrift der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle,
- 3. die angewendeten Arbeitsverfahren und
- 4. die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,
zu enthalten.“
25. In § 24 Abs. 2 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:
- „1. durch Elektronenmikroskopie (EM) oder
- 2. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.“
26. In der Überschrift zu § 25 entfällt die Wortfolge „und Unterweisung“.
27. In § 25 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
28. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Unterweisung
§ 25a. (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach § 14 ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.
(2) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
- 1. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder Richtlinien zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
- 2. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
- 3. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
- 4. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
- 5. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
- 6. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen,
- 7. Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung sowie
- 8. Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die fachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.
(3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Abs. 2 eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.
(4) Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
- 2. Datum und Dauer der Unterweisung,
- 2. Inhalt der Unterweisung,
- 3. Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wurde,
- 4. Name, Qualifikation und Kontaktdaten der Ausbildnerin/des Ausbildners oder der Einrichtung, die die Unterweisung durchgeführt hat.“
29. § 26 samt Überschrift lautet:
„Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten
§ 26. (1) Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs. 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs. 4 eingetragen sind.
(2) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 45 Abs. 4 ASchG vorzulegen:
- 1. Die Zahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ist so weit wie möglich zu beschränken.
- 2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub durch geeignete Maßnahmen, wie Unterdrückung von Asbeststaub, Absaugen von Asbeststaub an der Quelle oder kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern, zu verhindern. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
- 3. Für eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Arbeitsbereiche und Ausrüstungen ist zu sorgen.
- 4. Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material und Abfälle sind in geeigneten, geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und abzutransportieren.
- 5. Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß § 25a.
- 6. Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, Telefonnummer und Email-Adresse.
(3) Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Abs. 2 gegeben sind.
(4) Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.
(5) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Abs. 2 Z 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.
(6) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Abs. 4 zu streichen, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
- 2. diese auf Grund einer Übertretung der geltenden Bestimmungen zu Asbest gemäß dem ASchG oder dieser Verordnung rechtskräftigt bestraft wurden oder
- 3. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß § 22 erfolgte.“
30. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.“
31. In § 27 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird im Abs. 5 (neu) in Z 3 das Wort „Schutzkleidung“ durch die Wortfolge „persönliche Schutzausrüstung“ ersetzt.
32. In § 27 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 6 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des § 3 Z 19 der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.
(3) Die fachkundige Person hat im Rahmen einer Begehung Proben aus den Bauteilen zu entnehmen und im Anschluss zu analysieren, sofern nicht offensichtlich Asbest oder asbesthaltige Materialien in den betroffenen Räumlichkeiten enthalten sind.
(4) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.“
33. § 33 lautet und wird am Ende des 5. Abschnitts entfernt und in den 6. Abschnitt vor § 34 eingefügt:
„§ 33. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- 1. Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, ABl. L 88 vom 16.03.2022 S. 1.
- 2. Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L vom 30.11.2023 S.1.
- 3. Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024 S.1.“
34. In § 34 entfällt Abs. 4, die bisherigen Abs. 5 und Abs. 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“.
35. In § 34 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und Abs. 8 eingefügt und lauten:
„(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 folgende Grenzwerte:
- 1. Diisocyanattoluole m-Tolylidendiisocyanat 2,4-Diisocyanattoluol 2,6-Diisocyanattoluol:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,02 ppm (0,14 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
- 2. Diphenylmethan-diisocyanat (alle Isomere): Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat Diphenylmethan-2,2’-diisocyanat Diphenylmethan-2,4’-diisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,05 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,1 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- 3. Hexamethylen-1,6-diisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³), Mow.
- 4. Isophorondiisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,046 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,092 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- 5. 4,4’-Methylendicyclohexyldiisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³), Mow.
- 6. 1,5-Naphthylendiisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³,
- b) als Kurzzeitwert 0,1 mg/m³, 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- 7. 2,5-(und 2,6-) Bis(isocyanatomethyl)- bicyclo[2.2.1]heptan:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³).
- 8. 2,2,4-Trimethylhexamethylen1,6-diisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
- 9. 2,4,4-Trimethylhexa-methylen1,6-diisocyanat:
- a) als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
(8) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß § 26 durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 einen Antrag auf Ermächtigung stellen.“
36. Dem § 35 werden folgende Abs. 23 und 24 angefügt:
„(23) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 6, 7 und 11, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts, § 10, § 10a, § 10b samt Überschrift, die Überschrift zu § 13, § 14, § 14a, § 22 samt Überschrift, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 samt Überschrift, § 25a samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 27, § 33 samt Überschrift, § 34, § 35 Abs. 24, die Anhänge I/ 2025 und III/2025 sowie die Bezeichnung des V/2025 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang VI/2024 außer Kraft.
(24) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass § 16 Abs. 1 der gemäß § 114 Abs. 4 Z 6 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 339/2025, außer Kraft tritt.“
37. Anhang I/2024 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) wird durch Anhang I/2025 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) ersetzt.
38. Anhang III/2024 Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe wird durch Anhang III/2025 Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische ersetzt.
39. In der Bezeichnung des Anhangs V wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
40. Anhang VI/2024: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe entfällt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
Auf Grund des § 59 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
2. Der bisherige § 11 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“.
3. Nach § 10 und vor § 12 wird ein § 11 samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024, umgesetzt.“
4. In § 12 (neu) erhalten der bisherige zweite Absatz (15) sowie die bisherigen Absätze (16), (17), (18), (19), (20) und (21) die Absatzbezeichnungen „(16)“, „(17)“, „(18)“, „(19)“, „(20)“, „(21)“ und „(22)“.
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(22) Der Titel, § 2 Abs. 3 Z 2, § 11, § 12, § 12 Abs. 16 bis Abs. 23, in Anlage 2, Teil II die Ergänzungen zu Punkt 1. Einwirkungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, treten mit 9. April 2026 in Kraft. In Anlage 2 Teil II treten die Ergänzungen zu Punkt 10. Einwirkungen durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit 21. Dezember 2025 in Kraft “
6. In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Einwirkung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter lit. d. Beurteilung: Eignung in der Zeile Blutblei nach der Wortfolge „30µg/100 ml“ der Klammerausdruck „(gilt bis 31.12.2028)“ eingefügt und in einer neuen Zeile die Wortfolge „15µg/100 ml (gilt ab 01.01.2029)“ angefügt.
7. In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Einwirkung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter lit. d. Beurteilung: Eignung am Ende der Tabelle folgende Absätze angefügt:
„Von 09.04.2026 bis 31.12.2028 gilt:
Bei Überschreitung des Grenzwertes von 30 µg Pb/ 100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese
a. einen Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten und
b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum (bis 31.12.2028) festgestellt wird.
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 30 µg Pb/ 100 ml Blut überschreiten, jedoch 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar oder wird der Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein.
Ab 01.01.2029 gilt:
Bei Überschreitung des Grenzwertes von 15 µg Pb/100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese
a. einen Grenzwert von 30 µg/100 ml Blut nicht überschreiten, und
b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes in einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgestellt wird. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit erstmalig festgestellter Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg Pb/ 100 ml Blut.
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 15 µg Pb/100 ml Blut überschreiten, jedoch 30 µg Pb/100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum von fünf Jahren keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar, oder wird der Grenzwert von 30 µg Pb/100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Pb/ 100 ml Blut gesunken, beginnt ein neuerlicher fünfjähriger Beurteilungszeitraum zu laufen.“
8. In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter lit. d. Beurteilung: Nichteignung: in der Zeile Blutblei nach der Wortfolge „70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a)“ und der Wortfolge „45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a)“ jeweils der Klammerausdruck „(gilt bis 31.12.2028)“ angefügt. Daran anschließend werden folgende Zeilen vor der Zeile Harn eingefügt:
„30µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a) (gilt ab 01.01.2029)“ | |
„20µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) (gilt ab 01.01.2029)“ | |
9. In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen entfällt in Punkt 10. Einwirkung durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub der erste Einleitungssatz und wird unter lit. a Allgemeine Anamnese. Beschwerden: am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei Asbestarbeiten sollte auf mögliche Gefährdungen durch asbesthaltigen Staub hingewiesen werden, insbesondere auf die Entstehung von Mesotheliomen, Lungenkrebs, gastrointestinalem Krebs, Kehlkopf- und Eierstockkrebs sowie Asbestose und gutartige Pleuraerkrankungen.“
Artikel 3
Änderung der Bohrarbeitenverordnung
Auf Grund der §§ 3 und 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV), BGBl. II Nr. 140/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:
„§ 18. | In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung“ |
2. Die Überschrift zu § 18 lautet:
„In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung“.
3. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 18 und § 18 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 7a samt Überschrift entfällt.
2. § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025 tritt mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Schumann
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