vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 327/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

327. Verordnung: Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021

327. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2025, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2025, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2025“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2026“ sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2025“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2026“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2024“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2023“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2024“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2025“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2025“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.“

6. In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2023“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2024“ ersetzt.

7. In § 4b wird die Wortfolge „bis zum 30. Juni 2026“ durch die Wortfolge „bis zum 1. Jänner 2027“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 6/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 37/2025“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 34/2025“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024“ durch die Wortfolge „Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496, ABl. Nr. L 2025/1496 vom 19.09.2025“ ersetzt.

11. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1, § 4b sowie § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Ettl     Kühnel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)