317. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird
Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, BGBl. II Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs.“
3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten“ durch die Wortfolge „Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler, für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät und für jedes der Prüfung unterzogene Ladetarifgerät einschließlich der Einrichtung zur Energiemessung bzw. jede der Prüfung unterzogene Gesamtheit;“
5. In § 2 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „für Ladetarifgeräte den Ort der Prüfung und für Elektrizitätszähler und andere elektrische Tarifgeräte“ eingefügt.
6. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.“
7. Im § 4 Abs. 1 und in Punkt 2.4. des Anhangs wird die Wortfolge „Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte“ durch die Wortfolge „Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte“ ersetzt.
8. Der bisherige Text des § 5a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2025/0389/AT notifiziert.“
9. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 sowie die Punkte 2.1., 2.4., 3.1., 3.1.1. bis 3.1.4, 5.1.1., 5.3. und 5.3.3. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
10. Dem Punkt 2.1. des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:
- a) Ladetarifgeräte mit Wechselstrom (AC)- und Gleichstrom (DC)-Ladepunkten mit jeweils identer Energiemessung und der jeweils gleichen Bauart,
- b) jeweils gleiche Genauigkeitsklasse der Ladetarifgeräte und Einrichtungen zur Energiemessung.“
„Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung oder Gesamtheiten, die über folgende Charakteristika verfügen, dürfen zusammengefasst werden:
11. Der bisherige Text des Punktes 3.1 des Anhangs erhält die Nummerierung „3.1.1.“ und es werden folgende Punkte 3.1.2. bis 3.1.4. angefügt:
- „3.1.2. Bei Ladetarifgeräten für das Laden mit Wechselstrom (AC-Energie) muss der Antrag zusätzlich zu den Angaben in Punkt 3.1.1. den maximal möglichen Ladestrom oder die maximal mögliche Ladeleistung enthalten.
- 3.1.3. Bei Ladetarifgeräten für das Laden mit Gleichstrom (DC-Energie) muss der Antrag zusätzlich zu den Angaben in Punkt 3.1.1. den Spannungsbereich in der Form von minimaler und maximaler Ladespannung und den maximal möglichen Ladestrom oder die maximal mögliche Ladeleistung enthalten.
- 3.1.4. Zusätzlich ist anzugeben, wie viele Ladepunkte für AC- und DC-Energie pro Ladetarifgerät oder Gesamtheit vorhanden sind und die eindeutige Zuordnung zwischen dem jeweiligen Ladetarifgerät und der zugeordneten Einrichtung zur Energiemessung bzw. den zugeordneten Einrichtungen zur Energiemessung anzuführen.“
12. Vor Punkt 3.1.1. (neu) des Anhangs wird folgender Punkt 3.1. eingefügt:
- „3.1. Gerätespezifische Angaben“
13. Dem Punkt 5.1.1. des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:
„Bei jeder Gesamtheit müssen die enthaltenen Ladetarifgeräte und alle diesen zugeordneten Einrichtungen zur Energiemessung die Prüfung nach Punkt 5.3.3. bestehen. Entspricht eine oder entsprechen mehrere der zugeordneten Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so gilt die Gesamtheit samt aller zugeordneten Einrichtungen zur Energiemessung und Ladetarifgeräte als fehlerhaft.“
14. In Punkt 5.3. des Anhangs wird das Wort „Es“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Festlegungen in den Punkten 5.3.1. bis 5.3.3.“ ersetzt.
15. Nach Punkt 5.3.2. des Anhangs wird folgender Punkt 5.3.3. eingefügt:
- „5.3.3. Ladetarifgeräte
- a) Bei Ladetarifgeräten für Wechselstrom ist die Einhaltung der Eichfehlergrenze für die Energiemessung für einen Prüfpunkt kleiner 25% von Imax und einen Prüfpunkt bei 80% bis 100% von Imax nachzuweisen.
- b) Bei Ladetarifgeräten für Gleichstrom ist die Einhaltung der Eichfehlergrenze für die Energiemessung für einen Prüfpunkt bei 70% bis 100% von Imax und einer Spannung von weniger als 50% von Umax und einen Prüfpunkt bei 5% bis 50% von Imax und einer Spannung von 60% bis 100% von Umax nachzuweisen.
- c) In lit. a und b bezeichnet Imax den maximal möglichen Ladestrom, der vor Ort in der jeweiligen Installation verfügbar ist. Ein allenfalls vorhandenes Lastmanagement ist so einzustellen, dass während der Prüfung einer Ladeeinrichtung Imax am jeweiligen Ladepunkt tatsächlich bezogen werden kann.
- d) Zusätzlich ist die Richtigkeit der Datenübertragung an einem Prüfpunkt nachzuweisen.
- e) Die Einhaltung der Eichfehlergrenzen ist für die Gesamtheit und alle enthaltenen Ladetarifgeräte und Einrichtungen zur Energiemessung für jeden Ladepunkt nachzuweisen. Entspricht eines oder entsprechen mehrere der enthaltenen Ladetarifgeräte oder eine oder mehrere Einrichtungen zur Energiemessung nicht, so gilt die Gesamtheit als fehlerhaft.“
Hattmannsdorfer
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