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BGBl II 281/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

281. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, sowie der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 153/2024, wird verordnet:

Die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008), BGBl. II Nr. 379/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
  2. 2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
  3. 3. Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.“

3. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

„7. Abschnitt

Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres

§ 13. Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.“

4. Die bisherige Abschnittsbezeichnung „7.“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „8.“ ersetzt.

5. Die bisherigen Paragrafenbezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“ werden durch die Paragrafenbezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“ ersetzt.

6. Dem nunmehrigen § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, § 2 Abs. 2, der 7. Abschnitt sowie die neuen Paragrafenbezeichnungen des § 14 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Tanner

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