115. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung geändert werden
Auf Grund
- 1. der §§ 37 Abs. 5, 40 Abs. 5 und 6 und § 41 Abs. 7 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023;
- 2. § 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023,
wird verordnet:
Artikel 1
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 189/2017 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 5 betreffende Zeile:
„§ 5. Laufende Gebarung und Führung von Büchern“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 7 betreffende Zeile:
„§ 7. Funktionsgebühren“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:
„Jahresvoranschlag“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 10 betreffende Zeile:
„§ 10. Zweck des Jahresvoranschlages“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 11 betreffende Zeile:
„§ 11. Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages“
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 12 betreffende Zeile:
„§ 12. Verantwortlichkeiten“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 13 betreffende Zeile:
„§ 13. Ausgestaltung des Jahresvoranschlages“
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 14 betreffende Zeile:
„§ 14. Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages“
9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 14 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ 15. Übermittlungspflichten“
10. Die § 15 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „16.“ und die § 16 betreffende Zeile lautet:
„§ 16. Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages“
11. Die § 16 betreffende Zeile im 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „17.“, die § 17 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „18.“ und die § 18 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „19.“.
12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 19 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ 20. Übermittlungspflichten“
13. Die § 19 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „21.“ und die § 21 betreffende Zeile lautet:
„§ 21. Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“
14. Die § 20 betreffende Zeile im 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „22.“, die § 21 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „23.“ und die § 22 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „24.“.
15. Die § 23 betreffende Zeile im 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „25.“, die § 24 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „26.“ und die § 25 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „27.“.
16. Die § 26 betreffende Zeile im 7. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „28.“ und die § 27 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „29.“.
17. Der Eintrag nach der § 29 betreffenden Zeile lautet:
„Anlage 1 Mindestgliederung Bilanz
Anlage 2 Mindestgliederung Gebarungserfolgsrechnung
Anlage 3 Mindestgliederung Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt
Anlage 4 Mindestgliederung Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
Anlage 5 Aufschlüsselung Funktionsgebühren
Anlage 6 Aufschlüsselung freie Dienstverträge“
18. In § 1 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Budget-Ist-Vergleiches“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.
19. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:
- „4. Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.“
20. In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014,“ durch die Wendung „HSG 2014“ ersetzt.
21. In § 4 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Text lautet:
„§ 4. Der Gebarung ist gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.“
22. § 4 Abs. 2 bis 5 entfällt.
23. Die Überschrift zu § 5 lautet:
„Laufende Gebarung und Führung von Büchern“
24. § 5 Abs. 1 bis 6 lautet:
„(1) Alle Vorgänge der Gebarung sind ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren. Sie hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB im unternehmensrechtlichen Sinn) zu entsprechen.
(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (§ 41 Abs. 4 HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen.
(3) Es sind jedenfalls folgende Bücher zu führen:
- 1. das Journal (Grundbuch, enthält alle Buchungen in chronologischer Reihenfolge),
- 2. das Hauptbuch (Summe aller Buchhaltungskonten, enthält alle Buchungen systematisch gegliedert) und
- 3. die Neben- oder Hilfsbücher (Anlagenverzeichnis, Inventarverzeichnis, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenbuch).
(4) Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des § 226 UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur).
(5) Die Eintragungen in den Büchern haben vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen. Zeitgerecht bedeutet, dass Eintragungen in das Kassabuch nach Möglichkeit täglich zu erfolgen haben. Die Buchungen laufender Geschäftsfälle sollen nach Möglichkeit wöchentlich, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats durchgeführt werden. Auf die abgabenrechtlichen Fristsetzungen ist Bedacht zu nehmen.
(6) Grundlage jedes Geschäftsfalles ist ein Beleg. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beleg ergeben sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Praxis und den abgabenrechtlichen Normen.“
25. Dem § 5 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Jeder Geschäftsfall ist einzeln in den Büchern zu erfassen (Saldierungsverbot).
(8) Die Führung der Bücher hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Die Führung der Bücher kann – so wie die Erstellung des Jahresabschlusses – einer dritten qualifizierten Person übertragen werden (z. B. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater oder der gewerblichen Buchhalterin oder dem gewerblichen Buchhalter). Die Verantwortlichkeit der Organe bleibt bestehen. Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die qualifizierte Person für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.“
26. Dem § 5 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:
„(9) Die Ableitung des Jahresabschlusses hat richtig und vollständig aus der laufenden Buchführung zu erfolgen.
(10) Bei sämtlichen Geschäftsfällen, insbesondere der Freigabe von Belegen und Zahlungen, sowie der Abgabe von rechtsgültigen Erklärungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, ist das Vieraugenprinzip einzuhalten.
(11) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 42 HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen ist sicherzustellen. Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.
(12) Die Organisation der geschäftlichen Abläufe (Bestellprozess, Angebotslegungen, Rechnungsfreigaben, etc.) hat eine der Größe der Organisation angemessene Kontrolle („Internes Kontrollsystem“) vorzusehen.“
27. Die Überschrift zu § 7 lautet:
„Funktionsgebühren“
28. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Sollten Funktionsgebühren beschlossen werden, sind folgende, in der Tabelle angeführten, Maximalbeträge unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien zu beachten:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | ||
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge | ||||
Die Maximalbeträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. | ||||
“
29. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:
„(3) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben.
(4) Für die Ermittlung der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung ist jene Berechnung heranzuziehen, welche für die Ermittlung der Studierendenbeiträge im Jahresvoranschlag verwendet wird. Aufgrund von § 31 Abs. 1b HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 3 Abs. 2b HSG 2014 zu berechnen
(5) Es sind Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, wie ausgehend von dem in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführten Maximalbetrag unter Berücksichtigung der in der Satzung angeführten Kriterien die konkrete Höhe einer Funktionsgebühr abgeleitet wurde.
(6) Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist der Kontrollkommission gemeinsam mit der Übermittlung der beschlossenen Funktionsgebühren Folgendes mitzuteilen (siehe Anlage 5):
- 1. Das Ausmaß der Veränderung einer Funktionsgebühr in EUR im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
- 2. Der Gesamtbetrag der von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gewährten Funktionsgebühren gemäß Beschlussfassung und die Veränderung dieses Betrags im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
(7) Werden Funktionsgebühren gewährt, ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig.
(8) Werden keine Funktionsgebühren gewährt oder wird darauf verzichtet, besteht Anspruch auf Ersatz des aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Da die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt, bleibt ein zeitlicher Aufwand außer Ansatz. Es ist in Dritten nachvollziehbaren Aufzeichnungen zu dokumentieren, dass der Aufwand ursächlich aus der Tätigkeit folgt. Die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.“
30. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller abgehaltenen Sitzungen und Ausschüssen anzulegen.“
31. In § 9 wird nach der Wendung „§ 41 Abs. 6 HSG 2014“ die Wendung „(sieben Jahre)“ eingefügt.
32. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Jahresvoranschlag“
33. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Zweck des Jahresvoranschlages“
34. In § 10 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Budgetierung“ jeweils durch die Wortfolge „Erstellung des Jahresvoranschlages“ ersetzt.
35. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung.“
36. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Budgetierung“ durch die Wortfolge „Der Jahresvoranschlag“ ersetzt.
37. § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „11.“ und wird samt Überschrift nach § 10 eingefügt:
„Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages
§ 11. (1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge der Budgetperiode in den Jahresvoranschlag aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.
(2) Die in § 190 UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.“
38. Die Überschrift zu § 12 lautet:
„Verantwortlichkeiten“
39. § 12 lautet:
„(1) Gemäß § 40 Abs. 1 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen.“
40. Die Überschrift zu § 13 lautet:
„Ausgestaltung des Jahresvoranschlages“
41. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.
(2) Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (§ 40 Abs. 1 HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(3) Es wird empfohlen, im Rahmen der Erstellung des Jahresvoranschlages neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.“
42. Die Überschrift zu § 14 lautet:
„Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages“
43. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
- 1. Erwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.
- 2. Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
- 3. Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsverbot).
- 4. Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
- 5. Da Funktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „Funktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
- 6. Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
- 7. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
(2) Unterjährige Änderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des Jahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen Jahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine Änderung des Jahresvoranschlages zu begründen.“
44. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflichten
§ 15. (1) Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Abs. 1 und § 13 Abs. 2 neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.“
45. § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „16“ und die Überschrift lautet:
„Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages“
46. In § 16 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Budgets“ durch die Wortfolge „des Jahresvoranschlages“ ersetzt.
47. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat geeignete Verfahren zur internen Kontrolle des laufenden Vollzugs des Jahresvoranschlages einzusetzen (z. B. unterjährige Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiche in einem der Größe der Körperschaft angemessenen zeitlichen Abstand). Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Kenntnis zu bringen. Bei Abweichungen im „Ist“ vom Jahresvoranschlag ist festzustellen, ob die Abweichungen aus Gesamtjahressicht ausgeglichen werden können oder ob weiterführende Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Bedeckungen sind zu erläutern und allenfalls erforderliche Änderungen des Jahresvoranschlags sind unter Einbindung der vorgesehenen Organe vorzunehmen.“
48. § 16 wird durch folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17. (1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
(2) Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
- 1. der Bilanz gemäß Anlage 1,
- 2. der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
- 3. dem Anhang.“
49. § 17 wird durch folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18. Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.“
50. § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 19“.
51. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gebarungserfolgsrechnung hat das Ziel, die einzelnen Bereiche der Periodengebarung zu zeigen. Sie hat eine Mindestgliederung gemäß der Anlage 2 zu enthalten. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.“
52. In § 19 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Aufwandsentschädigungen“ durch das Wort „Funktionsgebühren“ ersetzt.
53. § 19 Abs. 7 entfällt.
54. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflichten
§ 20. (1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.
(2) Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.
(3) Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:
- 1. eine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowie
- 2. eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage 6 oder eine Leermeldung.“
55. § 19 wird durch folgenden § 21 samt Überschrift ersetzt:
„Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
§ 21. (1) Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
(2) Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen oder Unterschreitungen der Erträge mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
(3) Es sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass unabhängig von den zu einer Zeit verantwortlichen Personen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aussagekräftige, schriftliche Erläuterungen übermittelt werden können.“
56. § 20 wird durch folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22. (1) Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Prüfungsbericht hat darüber Auskunft zu geben:
- 1. ob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des § 269 Abs. 1 UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,
- 2. ob die Haushaltsführung den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Rechtmäßigkeit entspricht,
- 3. über die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß,
- 4. über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge, für welche die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist,
- 5. über eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 HSG 2014 definierten Kriterien entspricht.
(3) Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzuhalten, ob Tatsachen festgestellt wurden,
- 1. die den Bestand oder die Entwicklung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wesentlich beinträchtigen können,
- 2. die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Gesetze, Verordnungen (insbesondere die HS-DVV und HS-WV) oder Satzung erkennen lassen,
- 3. die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei § 273 Abs. 2 UGB anzuwenden ist.
(4) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu umfassender Information verpflichtet. Es sind alle geforderten Unterlagen vorzulegen oder mündliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung benötigt werden. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat sich die Vollständigkeit durch eine Vollständigkeitserklärung von den Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bestätigen zu lassen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. “
57. § 21 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 23.“.
58. § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24.“.
59. § 23 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“.
60. § 24 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“.
61. § 25 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.
62. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. “
63. § 26 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 28.“.
64. § 27 wird durch folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.
(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.“
65. Die Anlage 2 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 2 Mindestgliederung Gebarungserfolgsrechnung
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG | Berichtsjahr | Vorjahr |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | ||
1. Studierendenbeiträge | ||
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 | ||
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | ||
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | ||
5. Sonstige Erträge | ||
SUMME I | ||
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | ||
1. Personalaufwand | ||
| ||
| ||
| ||
| ||
2. Funktionsgebühren | ||
3. Werkverträge und Honorare | ||
4. Sachaufwendungen | ||
5. Abschreibungen | ||
SUMME II | ||
III. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= I. abzüglich II.) | ||
IV. Erträge aus Veranstaltungen | ||
V. Aufwendungen aus Veranstaltungen | ||
VI. Ergebnis aus Veranstaltungen (IV. abzüglich V.) | ||
VII. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | ||
VIII. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | ||
IX. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (VII. abzüglich VIII.) | ||
X. Finanzerträge | ||
XI. Finanzaufwendungen | ||
XII. Finanzergebnis (X. abzüglich XI.) | ||
XIII. Steuern und Abgaben | ||
XIV. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus III., VI., IX., XII. abzüglich XIII.) | ||
XV. abzüglich Zuweisung zu Rücklagen | ||
XVI. zuzüglich Auflösung von Rücklagen | ||
XVII. Gebarungsüberschuss/-fehlbetrag | ||
“
66. Anlage 3 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 3 Mindestgliederung Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG JAHRESVORANSCHLAG IN DER GLIEDERUNG DER ERFOLGSRECHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES FÜR DIE HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT INSGESAMT | |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Studierendenbeiträge | |
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 | |
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | |
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | |
5. Sonstige Erträge | |
SUMME I | |
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Personalaufwand | |
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2. Funktionsgebühren | |
3. Werkverträge und Honorare | |
4. Sachaufwendungen | |
5. Abschreibungen | |
SUMME II | |
III. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= I. abzüglich II.) | |
IV. Erträge aus Veranstaltungen | |
V. Aufwendungen aus Veranstaltungen | |
VI. Ergebnis aus Veranstaltungen (IV. abzüglich V.) | |
VII. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |
VIII. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |
IX. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (VII. abzüglich VIII.) | |
X. Finanzerträge | |
XI. Finanzaufwendungen | |
XII. Finanzergebnis (X. abzüglich XI.) | |
XIII. Steuern und Abgaben | |
XIV. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus III., VI., IX., XII. abzüglich XIII.) | |
XV. abzüglich Zuweisung zu Rücklagen | |
XVI. zuzüglich Auflösung von Rücklagen | |
XVII. Gebarungsüberschuss/-fehlbetrag | |
zusätzliche Informationen | |
Eigenkapital per TT.MM.JJJJ | |
Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel (mindestens 30 % der Studierendenbeiträge in Zeile I.1) | |
Jahresvoranschlag beschlossen am TT.MM.JJJJ (Bei einer Änderung eines beschlossenen Jahresvoranschlags zusätzlich: ersetzt die bisher gültige Version des Jahresvoranschlages beschlossen am TT.MM.JJJJ) | |
“
67. Anlage 4 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 4 Mindestgliederung Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich Gebarungserfolgsrechnung | PLAN | IST | Differenz absolut | Differenz | Randziffer |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |||||
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SUMME I | |||||
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |||||
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SUMME II | |||||
III. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= I. abzüglich II.) | |||||
IV. Erträge aus Veranstaltungen | |||||
V. Aufwendungen aus Veranstaltungen | |||||
VI. Ergebnis aus Veranstaltungen (IV. abzüglich V.) | |||||
VII. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |||||
VIII. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |||||
IX. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (VII. abzüglich VIII.) | |||||
X. Finanzerträge | |||||
XI. Finanzaufwendungen | |||||
XII. Finanzergebnis (X. abzüglich XI.) | |||||
XIII. Steuern und Abgaben | |||||
XIV. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus III., VI., IX., XII. abzüglich XIII.) | |||||
XV. abzüglich Zuweisung zu Rücklagen | |||||
XVI. zuzüglich Auflösung von Rücklagen | |||||
XVII. Gebarungsüberschuss/-fehlbetrag | |||||
Aussagekräftige verbale Erläuterung der Ursache für die Abweichung der jeweiligen Randziffer in der obigen Tabelle:
“
68. Anlage 5 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 5 Muster Funktionsgebühren
Funktions-gebühr in EUR/Monat | Veränderung zu letztem Beschluss in EUR | Funktionsgebühr in EUR/Jahr | Veränderung zu letztem Beschluss in EUR | |
Kategorie: Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten:
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Kategorie: stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten: stellvertretende Wirtschaftsreferentin/Wirtschafts-referent Referentin/Referent für X ….. | ||||
Kategorie: Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für X ….. | ||||
Kategorie: andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2: …. | ||||
Kategorie: Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2: Mandatarin/Mandatar X ….. | ||||
Ergänzende Information:
Gesamtbetrag der gewährten Funktionsgebühren der ÖH/Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt: EUR
Gesamtbetrag der gewährten Funktionsgebühren der ÖH/Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt (zuletzt): EUR
“
69. Anlage 6 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 6 Muster freie Dienstverträge
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der (Name der Bildungseinrichtung)– Freie Dienstverträge 1.7.(Jahr) bis 30.6.(Jahr) | |||||||
Lfd. Nr. | Name | Datum Beginn | Datum | Tätigkeitsschwerpunkt (z. B. Erstsemestrigenbe-ratung, Lerntutorium) | Beschäftigungs-ausmaß (Std./Woche) | Monatsgehalt brutto (EUR) | Gesamtentlohnung |
Gesamtsumme | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
3 | |||||||
keine freien Dienstverträge in der Berichtsperiode | |||||||
“
Artikel 2
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 179/2017 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 2 HSG 2014“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 2b HSG 2014“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 wird die Wort- und Zahlenfolge „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
3. Bei den Anlagenbezeichnungen entfällt die Ziffer „1“.
Holzleitner
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